Urteil: Maklerprovision muss deutlich vereinbart werden

München · Muss der Käufer einer im Internet inserierten Wohnung Maklerprovision zahlen? Nicht unbedingt, sagt das Amtsgericht München. Es komme auf die Umstände des Falles an.

München. Der Käufer eines Anwesens muss nur dann eine Maklerprovision bezahlen, wenn dies eindeutig vereinbart wurde. Das hat das Amtsgericht München laut Rechtsportal Juris entschieden (Az.: 222 C 5991/11).
Der Eigentümer eines Anwesens in München hatte im November 2009 einer Maklerfirma den Auftrag erteilt, dieses Anwesen zu verkaufen. Auf Grund einer Internetanzeige meldete sich auch bald ein Interessent. Es kam zu einem Besichtigungstermin, bei dem auch ein Exposé übergeben wurde. In diesem war der Kaufpreis mit 1,2 Millionen Euro zuzüglich 3,57 Prozent Maklercourtage angegeben. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Maklerfirma war die Passage enthalten, dass es gestattet sei, für beide Parteien als Makler provisionspflichtig tätig zu sein. Nach einigem hin und her kam es im Dezember 2009 dann zum Verkauf der Immobilie an den Interessenten. Der endgültige Kaufpreis betrug 1.088 Millionen Euro. Die Maklerfirma, die vom Verkäufer bereits eine Maklerprovision bekommen hatte, verlangte darauf hin weitere 42.840 Euro von dem Käufer. Dieser lehnte eine Zahlung aber ab. Eine Maklerprovision sei, was seine Person anginge, nicht vereinbart worden. Die Maklerfirma erhob darauf hin Klage, allerdings ( um Gerichts- und Anwaltskosten zu sparen) erst mal nur auf einen Teilbetrag von 5.000 Euro.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Nach seiner Auffassung ist ein wirksamer Maklervertrag nicht zu Stande gekommen. Die Parteien hätten diesen Punkt nicht ausdrücklich angesprochen, so dass ein Vertragsschluss nur angenommen werden könne, wenn sich dies aus den Handlungen der Parteien ergäbe. An einen solchen konkludenten Vertragsabschluss müssten aber hohe Anforderungen gestellt werden. Derjenige, der sich an einen Makler wende, der mit Angeboten werbe, erkläre dadurch noch nicht seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision. Vielmehr dürfe der Interessent davon ausgehen, dass der Makler das Objekt von dem Verkäufer an die Hand bekommen habe und deshalb eine Leistung für den Verkäufer erbringe.

Ein Maklervertrag komme demnach erst zu Stande, wenn der potenzielle Käufer nach Kenntnis eines ausdrücklichen Provisionsverlangens weitere Dienste des Maklers in Anspruch nehme. Der Vermerk auf dem Exposé erfülle diese Voraussetzungen nicht. Zwar könne man diesem Hinweis entnehmen, dass der Käufer eine Provision bezahlen solle. Allerdings ergäbe sich hieraus nicht, ob der Makler sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer Provision verlange oder ob lediglich die eigentlich vom Verkäufer zu zahlende Provision vom Käufer übernommen werden solle.
Auch aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Maklerfirma könne kein anderer Schluss gezogen werden. Dort würde lediglich darauf hingewiesen, dass es der Firma gestattet sei, für beide Vertragspartner als Makler tätig zu werden. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies tatsächlich geschehe, ergäbe sich jedoch hieraus nicht.

Hinweis des Gerichts:
Es kommt immer wieder vor, dass lediglich ein Teil einer Forderung eingeklagt wird (hier 5.000 Euro von 42.480 Euro). Man kann durch diese Vorgehensweise sein Kostenrisiko senken. Wird die Klage, wie hier, nämlich abgewiesen, berechnen sich die Kosten nur aus dem Streitwert von 5.000 Euro (2.537,46 Euro einschließlich Berufungsinstanz) und nicht aus 42.480 Euro (7.650,53 Euro). Wäre der Klage stattgegeben worden, hätte man den Rest einklagen können. Die Geltendmachung der Teilforderung führt im vorliegenden Fall auch dazu, dass das Amtsgericht zuständig war, nicht das Landgericht. Die Zuständigkeitsgrenze in allgemeinen Zivilsachen liegt beim Amtsgericht bei 5.000 Euro. red/wi

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