Schmerzhaft: Kommune muss nach Sturz auf Zebrastreifen nicht haften

Hamm · Pech für einen Fußgänger. Der Mann war im Winter auf einem Zebrastreifen schwer gestürzt. Er forderte deshalb 240 000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Kommune.

Hamm. Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass eine Gemeinde bei einem Glätteunfall nicht wegen Verletzung der Streupflicht haftet, wenn sie ihren Verpflichtungen aus dem jeweiligen Streuplan nachkommt und der Plan eine sichere Erfüllung des Winterdienstes gewährleistet (Az.:I-9 U 113/10).
Der Kläger in dem von Juris veröffentlichten Fall war Ende Dezember gegen 11.30 Uhr auf einem zu diesem Zeitpunkt noch nicht gestreutem Fußgängerüberweg einer Straße mit erheblicher Verkehrsbedeutung im Westen der Stadt Essen ausgerutscht. Er zog sich hierbei nach seiner Darstellung schwere Schulter- und Armverletzungen zu und verklagte die Stadt Essen auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von etwa 240.000 Euro. Die Klage blieb vor dem Landgericht Essen und nun auch vor dem Oberlandesgericht Hamm ohne Erfolg.
Nach Auffassung der Richter muss den Gemeinden nach dem Auftreten der konkreten Glättegefahr - und nach den Umständen des Einzelfalls - ein gewisser Zeitraum für organisatorische Maßnahmen zugebilligt werden, um ihren Streupflichten nachzukommen. Diesen Zeitrahmen habe die beklagte Stadt nicht überschritten. Es sei sichergestellt gewesen, dass die allgemeine Glättegefahr rechtzeitig erkannt und rechtzeitig Streualarm für den Unfallbereich ausgelöst wurde. Der Winterdienst sei so organisiert gewesen, dass das weiträumige Stadtgebiet in rund fünf Stunden vollständig geräumt und gestreut war. Dass abweichend vom Streuplan zunächst der Süden der Stadt vollständig geräumt worden sei, war aus Sicht der Richter ebenfalls nicht zu beanstanden, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Schneefall dort früher als im Westen von Essen eingesetzt habe. red/wi

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