Haus-Geschenk mit Tücken: Kinder haften damit eventuell für Steuerschuld der Eltern

Kassel · Eigentlich haften Kinder ja nicht für die Steuerschulden ihrer Eltern. Aber unter gewissen Bedingungen müssen sie dennoch mit ihrem Haus für die Schulden gerade stehen.

Kassel. Kinder, die von ihren Eltern Grundvermögen übernommen haben, müssen wegen Steuerschulden der Eltern unter bestimmten Umständen die Zwangsvollstreckung in diesen Grundbesitz dulden. Das hat das hessische Finanzgericht in Kassel entschieden (Az.:3 K 1122/07).

In dem von Juris veröffentlichten Fall hatte eine Tochter geklagt. Sie hatte im Jahre 2003 durch notariellen Vertrag von ihren Eltern ein Zweifamilienhaus mit Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen bekommen hatte. Die Eltern waren jeweils zur Hälfte Miteigentümer gewesen und behielten sich im Zuge der Übertragung ein Wohnungsrecht vor. Der Vater hatte zum Zeitpunkt der Grundstücksübergabe mehrere tausend Euro Steuerschulden. Nachdem das Finanzamt erfolglos gegen den Vater wegen dessen Steuerschulden die Zwangsvollstreckung betrieben hatte, erließ es im Jahre 2006 gegenüber der Tochter einen so genannten Duldungsbescheid, mit dem es die Anfechtung der Grundstücksübertragung wegen Gläubigerbenachteiligung erklärte. Die Klägerin habe die Vollstreckung in das Grundstück so zu dulden, als gehöre es noch zur Hälfte zum Vermögen ihres Vaters.

Die Tochter wandte hiergegen ein, dass sie mit dem Grundstück Verbindlichkeiten in erheblicher Höhe und neben dem Wohnungsrecht zu Gunsten ihrer Eltern ein weiteres Wohnungsrecht zu Gunsten ihres Onkels übernommen habe. Das Grundstück sei damit wertausschöpfend belastet gewesen. Es fehle folglich an einer Gläubigerbenachteiligung. Das Finanzamt habe ermessensfehlerhaft gehandelt.

Das Finanzgericht Kassel hat die Klage abgewiesen. Nach seiner Ansicht begründet der Übergabevertrag aus dem Jahre 2003 eine unentgeltliche Leistung und hat zur Gläubigerbenachteiligung im Sinne des Anfechtungsgesetzes geführt. Das Grundstück sei auch nicht wertausschöpfend belastet gewesen. Denn der Gutachterausschuss beim Amt für Bodenmanagement habe für das Grundstück einen Verkehrswert ermittelt, der deutlich über dem Wert der bestehenden Belastungen (Wohnungsrecht zu Gunsten des Onkels und durch das Grundstück gesicherte Darlehensvaluta) liege. Das zu Gunsten der Eltern begründete Wohnungsrecht sei wegen der hiermit verbundenen Gläubigerbenachteiligung bei der Wertberechnung außer Acht zu lassen.

Die Richter weiter: Zudem habe das Finanzamt ermessensfehlerfrei gehandelt, weil es den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt und seine Ermessenserwägungen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgerichtet habe. Eine gleich geeignete und weniger belastende Alternative habe das Finanzamt zur Realisierung der Steueransprüche im Vergleich zum angefochtenen Duldungsbescheid nicht gehabt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. red/wi

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