Gericht entscheidet über Tiere und Menschen Kein Umgangsrecht mit dem Hund der Familie nach einer Scheidung

Stuttgart · Ein junges Paar zieht zusammen, holt einen Hund aus dem Tierheim und heiratet. Aber der Traum von der gemeinsamen Zukunft platzt. Es kommt zur Scheidung. Und was passiert mit dem Hund?

 Eine Hündin spielt im Wasser des Bodensees. Symbolfoto.

Eine Hündin spielt im Wasser des Bodensees. Symbolfoto.

Foto: dpa/Tobias Kleinschmidt

Wenn Ehepaare mit Kindern sich scheiden lassen, dann werden das Sorgerecht und das Umgangsrecht mit Blick auf die gemeinsamen Kinder geregelt. Ähnlich ist es bei Familien mit Hund. Dort muss der Verbleib des Tieres geregelt werden - aber ein Umgangsrecht mit dem Hund für den Ex-Ehepartner gibt es nicht. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Beschluss klargestellt (Az.: 18 UF 57/19). Es hat nach der Scheidung dem Mann die Hündin der Familie zugesprochen. Ein Umgangsrecht für die Frau wurde abgelehnt.

Dem Verfahren lag die Beschwerde der seit September 2018 geschiedenen Ehefrau zugrunde. Sie hatte bereits nach der Trennung im Jahr 2016 die Herausgabe der vor der Ehe angeschafften Labradorhündin L. gefordert. Vor dem Familiengericht Sigmaringen einigten sich die Parteien dann über den regelmäßigen Umgang der Frau mit der Hündin, die im ehemals gemeinsamen Haus beim Mann wohnen blieb. Aber die Umgangsvereinbarung scheiterte. Woraufhin das Familiengericht in einem zweiten Termin die Herausgabe der Hündin an die Frau ebenso ablehnte wie ein Umgangsrecht für die Betroffene. Diese legte Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Ohne Erfolg.

Der Beschwerdesenat folgte der Auffassung des Familiengerichtes, dass die Ehefrau ihr Eigentum oder ein gemeinsames Eigentum an der Hündin nicht nachgewiesen habe. Vielmehr sei aus dem Abgabevertrag des Tierhilfevereins, bei dem die späteren Eheleute den Welpen kurz vor der Heirat gekauft hatten, ersichtlich, dass der Ehemann Eigentümer von L. geworden sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Frau sich um L. wie ein Kind gekümmert haben will, so das Gericht.

Zur Begründung verwies der Senat auf seine frühere Rechtsprechung aus dem Jahr 2014 zur Zuweisung einer Malteserhündin während des Getrenntlebens von Eheleuten. Danach sind Tiere nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zwar keine Sachen und werden durch besondere Gesetze geschützt. Trotzdem können auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend angewandt werden. Die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung richte sich somit nach der für Haushaltsgegenstände geltenden Vorschrift des BGB, so die Richter weiter: Die entsprechende Vorschrift sehe eine gerichtliche Überlassung an einen Ehepartner aber nur bei Haushaltsgegenständen vor, die im gemeinsamen Eigentum stehen. Eine Zuteilung von im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Haushaltsgegenständen – und damit auch von Tieren - anlässlich der Scheidung an den anderen Ehepartner sei demgegenüber nicht gesetzlich vorgesehen.

Außerdem - so der Senat weiter - sei die Zuweisung der Hündin zwischenzeitlich selbst bei gemeinsamen Eigentum an dem Tier nicht mehr mit dem Tierwohl vereinbar. Die Hündin lebe seit der Trennung des Paares beim Ehemann im früheren gemeinsamen Haus mit großem Garten im Landkreis Sigmaringen. Dort sei sie zu Hause. Rund drei Jahre nach der Trennung der Eheleute seine deshalb eine Aufenthaltsveränderung nicht tierwohladäquat. Und die richterliche Anordnung eines Umgangsrechtes für die Frau sei rechtlich nicht möglich. Der Familiensenat bestätigte damit die Feststellungen des Familiengerichts erster Instanz, wonach ein gesetzlicher Anspruch auf die Regelung eines Umgangsrechtes mit dem Hund nicht bestehe. Ein derartiges Recht lasse sich weder aus der Hausratsverordnung noch aus den Regelungen zum Umgangsrecht mit Kindern herleiten.

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