Heimliche Fotos rechtfertigen Ausschluss vom Unterricht Schule kämpft gegen heimlich gemachte Fotos von Lehrer auf Instagram

Berlin · Ärger über einen Lehrer? Die Rache folgt oft in den sozialen Netzwerken. Aber heimliche Fotos oder Videos von Lehrkräften mit beleidigenden Kommentaren sind übel. Sie können von der Schule sanktioniert werden.

 Ein Smartphone mit den verschiedenen Social Media Apps, wie Instagram, Facebook, YouTube und WhatsApp. Symbolfoto.

Ein Smartphone mit den verschiedenen Social Media Apps, wie Instagram, Facebook, YouTube und WhatsApp. Symbolfoto.

Foto: dpa/Yui Mok

Die Beteiligung an der Veröffentlichung von heimlich gemachten Fotos oder Videos von Lehrkräften auf Instagram und Co kann die Suspendierung eines Schülers vom Schulunterricht rechtfertigen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in zwei Eilverfahren entschieden. Zwei Schüler einer zehnten Klasse einer Integrierten Gesamtschule in Berlin durften demnach vorläufig vom Unterricht suspendiert werden, weil sie heimlich Videos und Fotos von Lehrkräften angefertigt und an einen Mitschüler weitergeleitet haben, der sie auf Instagram verbreitet und teilweise mit sexistischen und beleidigenden Kommentaren versehen hat.

Die Schulleiterin hatte die Betroffenen vorläufig für neun Tage suspendiert. Einer der beiden Schüler hatte zugegeben, heimlich Bilder eines Lehrers aus dem Unterricht angefertigt und an den Betreiber des Instagram-Accounts weitergeleitet zu haben. Der andere Schüler hatte jedenfalls nicht bestritten, dem Mitschüler solche Fotos und Videosequenzen geschickt zu haben.

Fazit der Richter: Die Schulleiterin habe davon ausgehen dürfen, dass die beiden Schüler zumindest in Kauf genommen hätten, dass der Mitschüler das Bild- und Videomaterial auf seiner Instagram-Seite veröffentlichen und mit beleidigenden und sexistischen Inhalten versehen würde. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass sie nicht gewusst hätten, was der Mitschüler mit dem Bild- und Videomaterial machen würde, zumal einer der Schüler selbst einen solchen Account betreibe. Es liege auch auf der Hand, dass bei der hier nahe liegenden Weiterverbreitung und Kommentierung in den so genannten sozialen Medien durch einen Mitschüler das geordnete Schulleben beeinträchtigt werde. Dadurch werde das Vertrauen der Schülerschaft in einen regelgeleiteten und friedlichen schulischen Rahmen fortwährend erschüttert, so das Gericht. Das gelte in besonderem Maße, wenn die weiterverbreiteten Inhalte dazu geeignet seien, die betroffenen Lehrkräfte in der Öffentlichkeit bloßzustellen. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Dagegen kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden (Az.: VG 3 L 357.19 und VG 3 L 363.19).

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort