Erkrankung der Atemwege beschäftigt die Justiz Technik im Büro: Macht Tonerstaub aus Druckern die Mitarbeiter krank?

Darmstadt · Moderne Technik erleichtert die Arbeit im Büro. Aber kann sie auch krank machen? Antwort der Justiz: Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an.

 Ein Mann tippt auf einer Tastatur. Symbolfoto.

Ein Mann tippt auf einer Tastatur. Symbolfoto.

Foto: dpa/Daniel Naupold

Der Tonerstaub aus modernen Druckern macht nicht generell krank. Im Einzelfall kann aber dennoch eine Atemwegserkrankung als Berufskrankheit erkannt werden. Das hat das Landessozialgericht Darmstadt entschieden. Demnach könne nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft zwar nicht davon ausgegangen werden, dass Tonerpartikel- oder Laserdruckeremissionen generell geeignet seien, beim Menschen Gesundheitsschäden zu verursachen. Im Einzelfall könne jedoch eine Verursachung nachgewiesen werden - allerdings nur durch einen arbeitsplatzbezogenen Inhalationstest (Az.: L 9 U 159/15).

Der betroffene Arbeitnehmer aus Hessen ist heute 63 Jahre alt. Er war knapp vier Jahre lang als Vervielfältiger in einem Kopierraum tätig. Infolge zunehmender Atemwegsbeschwerden beantragte er die Anerkennung einer Berufskrankheit. Er verwies darauf, dass er täglich Kopier- und Druckaufträge im Umfang von 5.000 bis 10.000 Blatt in einem nur 30 Quadratmeter großen Raum ausgeführt habe. Nach einer Arbeitsplatzanalyse und der Einholung von medizinischen Gutachten lehnte der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Anerkennung einer Berufskrankheit jedoch ab. Begründung: Der Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen und der Atemwegserkrankung könne nicht belegt werden.

Diese Linie bestätigten die Darmstädter Richter auf der Basis weiterer Sachverständigengutachten. Begründung: Bei dem Versicherten, der bereits vor der Tätigkeit im Druckerraum an Heuschnupfen und Asthma gelitten habe, lägen zwar eine obstruktive Atemwegserkrankung (Verengung der Atemwege) sowie eine Rhinopathie (chronische Entzündung der Nasenschleimhaut) vor. Auch sei davon auszugehen, dass Tonerstaub allergisierende Stoffe enthalte. Es sei aber nicht nachgewiesen, in welchem Umfang der Versicherte diesen Stoffen ausgesetzt gewesen sei. Dies lasse sich auch nicht mehr ermitteln, da sein ehemaliger Arbeitsplatz mittlerweile umgestaltet worden sei.

Die Richter weiter: Nach dem aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen sowie epidemiologischen Erkenntnisstand könne nicht davon ausgegangen werden, dass Tonerpartikel- oder Laserdruckeremissionen generell geeignet seien, beim Menschen Gesundheitsschäden zu verursachen. Im Einzelfall könne dies aber unter Umständen nachgewiesen werden. Dies setze allerdings - wie die Sachverständigengutachten gezeigt hätten - einen entsprechenden arbeitsplatzbezogenen Inhalationstest mit dem Nachweis einer allergischen Reaktion voraus.

Zu einem solchen Test sei der Versicherte jedoch nicht bereit gewesen. Er hatte im Rahmen einer Begutachtung lediglich einen nasalen Provokationstest mitgemacht. Dieser häufig bei möglichen Allergien genutzte Test, bei dem die Reaktion der Nasenschleimhäute auf bestimmte Substanzen analysiert werden, sei positiv verlaufen. Dies genügte zwar dem Sozialgericht in erster Instanz für die Feststellung eines kausalen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der bei dem Versicherten festgestellten Rhinopathie. Den Richtern des Landessozialgerichts genügt ein solcher Test nicht. Sie verlangen mit Blick auf die als Berufskrankheit geltend gemachten Atemwegserkrankungen einen tiefer gehenden Inhalationstest. Es kommt also auf die Umstände des Einzelfalles an.

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