Tanzen kann teuer werden Frau tanzt auf Bierbank und stürzt: Nun verklagt sie ihren Mittänzer

Hamm · Hoch die Tassen und hoch das Bein. Wenn es richtig rund geht auf den Festen, dann werden Tische und Bänke zur Tanzfläche. Aber wenn jemand runter fällt, ist der Ärger groß. Dazu unser Rechts-Tipp.

 Fastnacht bedeutet Feiern und Tanzen. Symbolbild.

Fastnacht bedeutet Feiern und Tanzen. Symbolbild.

Foto: picture alliance / dpa/Andreas Arnold

Wer auf einer Bierbank tanzt, der macht dies auf eigenes Risiko. Wenn er zu Boden stürzt und sich verletzt, dann kann er keinen Schadensersatz und kein Schmerzensgeld von einem Mittänzer fordern. Das gilt auch dann, wenn der Mittänzer einen erst zum Tanzen aufgefordert hat. Denn, so die Richter des Oberlandesgerichts Hamm: Wenn jemand einen anderen Erwachsenen zu selbstgefährdendem Tun veranlasst, dann haftet er trotzdem nicht für Schäden, die dem anderen Erwachsenen dadurch entstehen, dass sich die Gefahr realisiert, in die sich der Betroffene eigenverantwortlich selbst begeben hat (Az.: 9 U 142/14).


Im konkreten Fall hatte eine 51 Jahre alte Frau mit einem Bekannten das Oktoberfest an der Hafenarena in Münster besucht. Sie wurde von dem Mann zum Tanzen aufgefordert, woraufhin beide zur Tanzfläche gingen. Vor ihnen standen viele Besucher auf Bierbänken. Als die späteren Prozess-Parteien eine leere Bierzeltgarnitur erreichten, bestieg der spätere Beklagte eine leere Bank, um dort zu tanzen. Ihm folgte die spätere Klägerin. Kurz darauf wackelte die Bierbank, die Frau und dann der Mann stürzten herab.

Die Frau meinte dazu vor Gericht, sie sei von dem beklagten Mann gegen ihren Willen auf die Bierbank gezogen worden. Beim Sturz von der Bank habe sie sich einen Riss ihrer Supraspinatussehne zugezogen. Dieser sei nicht folgenlos verheilt. Vielmehr sei die Beweglichkeit ihrer Schulter dauerhaft einschränkt. Sie fordere deshalb Schadensersatz, unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 Euro.

Ihre Klage blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm hat zunächst festgestellt, dass die Klägerin - zwar veranlasst und unterstützt durch den Beklagten - letztendlich selbst auf die wackelige, zum Besteigen und zum Tanzen erkennbar ungeeignete Bierbank gestiegen sei. Für dieses Verhalten und die damit verbundene Selbstgefährdung sei die Frau allein verantwortlich. Ihre spätere Schädigung könne dem Beklagten haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden.

Die Richter weiter: Es bestehe kein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren. Es sei auch nicht verboten, jemanden zu einer Selbstgefährdung zu überreden. Nur in Ausnahmesituationen gelte etwas anderes. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn der Betroffene aus rechtlichen Gründen für Wohl und Wehe des Gegenübers verantwortlich sei. Oder wenn er durch sein Tun eine besondere Gefahr für das Gegenüber geschaffen habe. Eine derartige Ausnahmesituation liege im konkreten Fall aber nicht vor. Der Beklagte habe keine zusätzliche Gefahr geschaffen. In dem Unfall habe sich vielmehr die erkennbare und mit dem Besteigen der Bank zum Tanzen verbundene allgemeine Gefahr realisiert.


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