Urteil zum Sozialrecht Schneiden von Reben kann zu Berufskrankheit im Ellenbogen führen

Darmstadt · Arbeit kann krank machen. Aber nicht jede gesundheitliche Beeinträchtigung im Zuge einer Tätigkeit gilt als Berufskrankheit. Hier sind hohe rechtliche Hürden zu beachten.

 Im Weinberg ist viel Handarbeit gefragt. Symbolfoto.

Im Weinberg ist viel Handarbeit gefragt. Symbolfoto.

Foto: dpa/A3778 Fredrik von Erichsen

Das Arbeiten in einem Weinberg kann einen so genannten Golfer-Ellenbogen verursachen. Diese Erkrankung kann unter Umständen als Berufskrankheit anerkannt werden und damit unter den besonderen Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung mit Blick auf Rehabilitation oder Vorbeugung fallen. Die Beweislast für das Vorliegen der Erkrankung liegt aber bei dem betroffenen Arbeitnehmer. Dazu hat das Landessozialgericht Darmstadt klargestellt: Das Schneiden von Reben könne bei entsprechender Intensität eine Epicondylitis humeri ulnaris (sog. Golfer-Ellenbogen) verursachen, die als Berufskrankheit von der Berufsgenossenschaft anzuerkennen sei. Dies setze aber voraus, dass diese Erkrankung im Vollbeweis gesichert sei.

Im konkreten Fall ging es um eine 59-jährige Frau aus dem Schwalm-Eder-Kreis. Sie schnitt für einen landwirtschaftlichen Betrieb in einem Zeitraum von zwei Jahren jeweils einige Wochen Reben von Hand mit einer mechanischen Schere. Sie erlitt Beschwerden im rechten Arm, die sie auf diese Tätigkeit zurückführte. Die von ihr daraufhin beantragte Anerkennung einer Berufskrankheit lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Begründung: Das Krankheitsbild sei nicht eindeutig und der Rebschnitt nicht ursächlich für die Armbeschwerden.

Die Richter des Sozialgerichts und nun auch des Landessozialgerichts gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Sie stellten fest, dass die Erkrankung am Sehnenansatz des Ellenbogengelenks (Epicondylitis bzw. Epicondylopathia) zwar zu den als Berufskrankheit geschützten Krankheitsbildern gehöre. Außerdem würden beim Einsatz im Rebschnitt durchaus biomechanisch relevante Bewegungsabläufe anfallen, die das Krankheitsbild eines solchen Golfer-Ellenbogens bewirken könnten. Ein solches Krankheitsbild - ähnlich dem bei Golfern nach zahlreichen kraftvollen Abschlägen - sei im konkreten Fall aber nicht nachgewiesen worden. Der medizinische Sachverständige habe keine belastbaren Hinweise für Veränderungen am ellenseitigen Epicondylus feststellen können. Die Schmerzangaben der Versicherten seien eher diffus. Zudem ließen sich die Beschwerden auch durch andere Erkrankungen der Versicherten - Karpaltunnelsyndrom und Einschränkungen der Halswirbelsäule - erklären. Diese Erkrankungen würden ähnliche Symptome aufweisen wie ein Golfer-Ellenbogen und müssten daher bei der Prüfung der Berufskrankheit als Differentialdiagnose ausgeschlossen werden. Das sei aber nicht gelungen (Az.: L 3 U 90/15).

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