Aus dem Oberlandesgericht Nach Scheidung harter Streit um Hund

Stuttgart · (afp) Geschiedene haben keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Umgangsrecht mit einem Hund, der schon vor der Ehe angeschafft wurde. Haustiere sind laut Rechtsprechung Haushaltsgegenstände. Das hat jetzt wieder das Oberlandesgericht Stuttgart klargestellt (Az.: 18 UF 57/19).

Eine Frau hatte nach der Trennung von ihrem Ehemann verlangt, ihr eine Labradorhündin zu überlassen. Der Hund war vor der Hochzeit angeschafft und vom Mann bezahlt worden. Zwar war bei einer Gerichtsverhandlung in erster Instanz vereinbart worden, dass die Frau ein Umgangsrecht für das Tier habe. Doch die Absprache scheiterte.

Erneut forderte die Frau, ihr den Hund zu geben. Das Familiengericht Sigmaringen wies ihren Antrag jedoch ab. Das Oberlandesgericht bestätigte nun diese Entscheidung. Die Ehefrau habe nicht nachweisen können, dass der Hund ihr Eigentum sei. Im Kaufvertrag stehe der Name des Mannes. Auch wenn sich die Frau nach eigenen Angaben um den Hund wie um ein Kind gekümmert habe, sei er nicht ihr Besitz.

Grundsätzlich seien Haustiere in der Rechtsprechung Haushaltsgegenstände, erklärten die Richter. Diese könnten einem Ehepartner nur dann überlassen werden, wenn sie gemeinsam angeschafft wurden. Gegenstände, die nur einem Ehepartner gehören, müssen nicht übergeben werden.

Selbst wenn die Frau nachweislich Miteigentümerin sei, sei es gegen das Tierwohl, ihr den Hund zu übergeben. Drei Jahre nach der Trennung sei es nicht förderlich, den Labrador in eine andere Umgebung zu bringen. Seit der Trennung habe der Hund beim Exmann im früheren gemeinsamen Haus des Paares gelebt, das einen großen Garten habe. „Ein gesetzliches Recht auf Umgang mit dem Hund gibt es nicht“, entschied das Gericht.

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