Arbeitsgericht entscheidet über Fingerschmuck Urteil: Arbeitgeber darf künstliche Fingernägel im Pflegedienst verbieten

Aachen · Beim Umgang mit kranken oder alten Menschen gibt es strenge Vorschriften zur Hygiene. Deshalb muss eine Helferin im Pflegedienst auf ihre künstlichen Fingernägel verzichten.

 Kunstvoll verzierte lange, künstliche Fingernägel sind nach einem aktuellen Gerichtsurteil in Gesundheitsberufen tabu. Symbolfoto.

Kunstvoll verzierte lange, künstliche Fingernägel sind nach einem aktuellen Gerichtsurteil in Gesundheitsberufen tabu. Symbolfoto.

Foto: dpa/Z1018 Ralf Hirschberger

Das Arbeitsgericht Aachen hat entschieden, dass angestellten Helferinnen und Helfern im sozialen Dienst eines Altenheims das Tragen von langen, künstlichen, lackierten Finger- oder Gelnägeln bei der Arbeit untersagt werden kann.

Die betroffene Frau ist als Helferin im sozialen Dienst eines Altenheims beschäftigt. Ihre Arbeitgeberin untersagte ihr das Tragen von künstlichen Gelnägeln im Dienst. Damit war die Frau nicht einverstanden. Sie machte geltend, dass die Anweisung sich auch auf ihr persönliches Erscheinungsbild in der Freizeit auswirke und sie deshalb in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Die Arbeitgeberin verwies darauf, dass das Verbot der Gelnägel aus Gründen der Hygiene zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner zwingend erforderlich sei.

Das Arbeitsgericht gab der Arbeitgeberin Recht und wies die Klage der Betroffenen gegen das Fingernagel-Verbot ab. Begründung: Das Interesse der Klägerin an der freien Gestaltung ihres äußeren Erscheinungsbildes müsse im konkreten Fall zurückstehen. Das Interesse der Arbeitgeberin gehe vor, die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden der ihr anvertrauten Bewohnerinnen und Bewohner bestmöglich zu schützen. Insoweit habe sich die Arbeitgeberin zurecht auch auf die entsprechenden Empfehlungen des Robert Koch Instituts gestützt. Danach sollen aus Hygienegesichtspunkten in Kliniken, Praxen, Pflegeeinrichtungen und anderen medizinischen Arbeitsbereichen ausschließlich natürliche und kurz geschnittene Fingernägel getragen werden. Und zwar deshalb, weil Nagellack die Sichtbeurteilung der Nägel behindere und weil auf künstlichen Nägeln die Bakteriendichte höher sei. Solche Fingernägel beeinträchtigten demnach den Erfolg der Händehygiene und erhöhten die Perforationsgefahr für Einmalhandschuhe. So das Arbeitsgericht Aachen (Az.: 1 Ca 1909/18).

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