Verbraucherzentrale rät zum rechtzeitigen Kündigen

St. Wendel. Der Wechsel des Gasversorgers funktioniert nicht immer reibungslos. Bei der Verbraucherzentrale melden sich Bürger, die nicht kurzfristig aus dem alten Vertrag herauskommen. Die Ursache seien ungünstige Vertragslaufzeiten, erläutert Gertrud Truar. Für Heizgas-Sonderverträge lässt das Gesetz eine Erstlaufzeit von maximal zwei Jahren zu

 Ablesen des Verbrauchs. Foto: SZ

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St. Wendel. Der Wechsel des Gasversorgers funktioniert nicht immer reibungslos. Bei der Verbraucherzentrale melden sich Bürger, die nicht kurzfristig aus dem alten Vertrag herauskommen. Die Ursache seien ungünstige Vertragslaufzeiten, erläutert Gertrud Truar. Für Heizgas-Sonderverträge lässt das Gesetz eine Erstlaufzeit von maximal zwei Jahren zu. Das eigentliche Problem ist aber die Verlängerungsfrist nach der Erstlaufzeit. Hier haben manche Bürger Verträge unterzeichnet, die sich jeweils um ein Jahr verlängern, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf des Vertrages gekündigt werden. Um bösen Überraschungen vorzubeugen rät die Verbraucherzentrale nur solche Energielieferverträge abzuschließen, die sich von Monat zu Monat verlängern.Lediglich im Falle einer Preiserhöhung haben Kunden ein Sonderkündigungsrecht. Dieses muss allerdings sehr kurzfristig ausgeübt werden. Innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung muss die Kündigung beim Versorger sein. Angesichts dieses kurzfristigen Handlungsbedarfs kann man nicht via Vollmacht kündigen lassen. red

Infos: Verbraucherzentrale in Saarbrücken, Terminvereinbarung, Tel. (06 81) 50 08 90. Zwischen Weihnachten und Neujahr bis 3. Januar Betriebsferien.

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