Sechs Jahre Haft nach sexuellem Missbrauch von Schülerin (13)

Saarbrücken. Haarscharf vorbei an einem Leben hinter Gefängnismauern auf Dauer ging es gestern für einen 44-Jährigen vor dem Landgericht. Nach reiflicher Überlegung verurteilten die Richter den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer Schülerin und früherer einschlägiger Delikte nur zu insgesamt sechs Jahren Gefängnis

Saarbrücken. Haarscharf vorbei an einem Leben hinter Gefängnismauern auf Dauer ging es gestern für einen 44-Jährigen vor dem Landgericht. Nach reiflicher Überlegung verurteilten die Richter den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer Schülerin und früherer einschlägiger Delikte nur zu insgesamt sechs Jahren Gefängnis. Die vom Oberstaatsanwalt geforderte anschließende Sicherungsverwahrung auf Dauer ordneten die Richter dagegen nicht an.Der Anklagevertreter hatte argumentiert, dass der Mann mehrfach wegen Kinderpornografie und sexueller Belästigung von jungen Mädchen im Internet verurteilt worden sei. Nun habe er sich erstmals konkret an einem Kind vergangen. Damit habe er eine Grenze überschritten.

Ganz ähnlich sahen dies auch die Richter: Der Angeklagte habe sich das Vertrauen der Familie erschlichen, um sich der 13-Jährigen sexuell nähern zu können. Er habe zu deren Freundinnen Kontakt via Internet aufgenommen, sexuelle Dinge kommuniziert und gefragt, wann die Mädchen allein zu Hause sind. Schließlich sei er heimlich ins Haus der Familie, habe der Schülerin in deren Kinderzimmer aufgelauert und ihr eine "Massage" angeboten. Dabei habe er sie massiv berührt.

Das war schwerer sexueller Missbrauch. Bei sicherer Wiederholungsgefahr mit Blick auf einen solchen schweren Übergriff hätte unbefristete Sicherungsverwahrung angeordnet werden können. Dies gilt aber nicht, wenn der Angeklagte wieder zurück zu seinem früheren Tatmuster gehen sollte. Dann bestehe lediglich die Gefahr weniger schwerer sexueller Übergriffe via Internet. Beide Varianten seien möglich, keine mit Sicherheit zu erwarten, so die Richter. Deshalb dürfe Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden. wi

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort