Urteil des Bundesverwaltungsgerichts RAG muss weiter für Grubenwasser-Hebung bezahlen

Saarbrücken · Der Bergbaukonzern RAG muss weiterhin eine Gebühr für die Entnahme des Grubenwassers im Saarland bezahlen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Eine Klage des Unternehmens hat das Gericht abgewiesen.

Die RAG pumpt im Saarland bislang Grubenwasser aus stillgelegten Bergwerken ab (hier der mit Grubenwasser gespeiste Wassergarten in Reden) und leitet es in Flüsse und Bäche.

Die RAG pumpt im Saarland bislang Grubenwasser aus stillgelegten Bergwerken ab (hier der mit Grubenwasser gespeiste Wassergarten in Reden) und leitet es in Flüsse und Bäche.

Foto: Johannes Schleuning

Die RAG hatte argumentiert, dass nach dem Ende des Bergbaus im Saarland mit den Bergwerken kein Gewinn mehr erzielt worden sei. Insofern seien Wasserentnahmeentgelte, wie sie das Land erhebe, nicht nachvollziehbar. Umstritten war hier insbesondere eine Zahlung von 500 000 Euro für das Jahr 2014.

Das Bundesverwaltungsgericht urteilte nun, dass die RAG einen sogenannten Sondervorteil „bereits in der privilegierten Teilhabe an der knappen natürlichen Ressource Wasser als einem Gut der Allgemeinheit“ habe. Es genüge daher für die Entgeltpflicht der erlaubte Zugriff auf das Grundwasser, „der es ihr (der RAG, Anm. d. Red.) ermöglichte, die Vorgaben ihres zugelassenen Hauptbetriebsplans zur Wasserhaltung zu erfüllen“. Wirtschaftliche Erwägungen, wie sie der Bergbaukonzern geltend machen wollte, spielten hier keine ausdrückliche Rolle.

Der Bergbaukonzern steht derzeit vor allem wegen der Teilflutung ehemaliger Bergwerke im Saarland auf minus 320 Meter in der Kritik. Die Landesregierung hatte die Teilflutung im August vergangenen Jahres unter Auflagen genehmigt. Kritiker befürchten im Zusammenhang mit der Flutung unter anderem Bergschäden, eine Verunreinigung des Grundwassers oder Ausgasungen.

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