„Eventuelle Formmängel durch neue Beschlüsse geheilt“

Erneut hat der Losheimer Gemeinderat grünes Licht für die fünf Windräder auf dem Judenkopf gegeben (wir berichteten). Der Klage der Greimerather Bürgerinitiative, die die Windanlagen verhindern möchte, sieht die Verwaltung der Gemeinde Losheim am See nach Darstellung des Beigeordneten Norbert Müller, der aktuell Bürgermeister Lothar Christ vertritt, gelassen entgegen. „Die Gemeinde sieht das Verfahren als juristisch sattelfest an“, sagte er im Gespräch mit SZ-Redakteurin Margit Stark.

In dem Beschluss des Gemeinderates im Februar heißt es: Der Rat sagt Ja zu dem Bau von Windrädern, wenn der Ortsrat Britten dem zustimmt, was er nachträglich auch getan hat. Warum ist erneut eine Abstimmung im Britter Ortsrat und im Gemeinderat über den Windpark auf dem Judenkopf erfolgt?

Norbert Müller: Der Gemeinderat der Gemeinde Losheim am See hat am 20. Februar vorbehaltlich des Ortsratsvotums die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen, dem B-Plan als Satzung und der Teiländerung des Flächennutzungsplanes zugestimmt. Aufgrund der zeitlichen Enge - aber auch der festgelegten Sitzungsterminologie des Ortsrates Britten - konnte dieser vorher nicht mehr gehört werden.

Nach Paragraf73 Abs. 2 KSVG ist der Ortsrat vor der Beschlussfassung im Gemeinderat oder seiner Ausschüsse dann zu hören, wenn Angelegenheiten seinen Gemeindebezirk betreffen. Diesen Formmangel macht die BI unter anderem geltend. Seitens der Gemeinde wird hier ein Formfehler nicht gesehen, da der Beschluss unter dem Vorbehalt bzw. der Bedingung der nachträglichen Beschlussfassung durch den Ortsrat Britten erfolgt. Der Ortsrat Britten hat nachträglich zugestimmt. Nach dem die Zustimmung vorgelegen hatte, wurde der Bebauungsplan zur Genehmigung bei der Genehmigungsbehörde eingereicht und nach Vorlage der Genehmigung bekannt- und rechtskräftig gemacht. Um jedoch in einem späteren Normenkontrollverfahren beziehungsweise dem jetzigen Eilverfahren auf der sicheren Seite zu sein, wurden die Beschlüsse gestern erneut durch den Ortsrat Britten in einer dem Gemeinderat vorgezogenen Sitzung und durch den Gemeinderat gefasst. Eventuelle Formmängel nach Paragraf 214 Baugesetzubuch wurden somit geheilt.

Was bedeutet die Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung im Hinblick auf das Planungsverfahren?

Müller: Die Beschlussfassung des Bebauungsplans als Satzung ist der Abschluss eines jeden Bauleitplanverfahrens und die spätere Grundlage für die Genehmigungsbehörde, Vorhaben, die dem B-Plan entsprechen, zu genehmigen. So erfolgte die Genehmigung durch das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz für den Bau des Windparks auf dem B-Plan. Theoretisch hätte auch bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplanes und im Hinblick auf die Privilegierung der WEA nach Paragraf 35 Baugesetzbuch (BauGB) Planungsrecht hergeleitet werden können.

Was wären die Konsequenzen für den Windpark, würde die BI vor Gericht Recht bekommen?

Müller: Über die Konsequenzen wird das Verwaltungsgericht im Eilverfahren entscheiden. Sicher könnte ein Baustopp verhängt werden, aber auch hier wird man dann sicherlich rechtlich dagegen vorgehen können. Im Übrigen hat die Genehmigungsbehörde beim Verwaltungsgericht beantragt, die im Eilverfahren durch die Antragsgegnerin beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Genehmigungsbescheides, abzuweisen.

Mit welcher Begründung?

Müller: Begründet wurde dies damit, dass die Ausschlusswirkung des Paragraf 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dem Vorhaben nicht entgegen steht, weil die geplanten Windräder innerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen liegen.

Auch eine Normenkontrollklage vor dem Oberverwaltungsgericht hat die Bürgerinitiative in Aussicht gestellt. Sieht die Gemeinde Losheim am See das bisherige Verfahren als juristisch sattelfest an?

Müller: Natürlich steht der Bürgerinitiative das Recht einer Normenkontrollklage zu. Die Gemeinde sieht das Verfahren als juristisch sattelfest an. Wenn aufgrund des zeitlichen Drucks im Verwaltungsverfahren Fehler aufgetreten sein können, so sind diese sicherlich nach den Vorschriften des Baugesetzbuches heilbar. Der im Eilverfahren angemahnte Formfehler wurde durch den Erneuerungsbeschluss von gestern Abend sicherlich bereits geheilt.

Die Greimerather Bürgerinitiative verweist auf alte Stollen am Judenkopf, die wegen der Arbeiten am Windpark einzustürzen drohen und beziehen sich bei ihren Behauptungen auf ein Gutachten des Landesamtes für Geologie und Bergbau. Wie werden diese alten Stollen bei den Planungen beziehungsweise Bauarbeiten berücksichtigt?

Müller: Nach den uns bekannten Unterlagen des Landesamtes für Geologie und Bergbau in Rheinland-Pfalz gibt es im Plangebiet der Windkraftanlagen keine alten Stollen. Die in Risszeichnungen dargelegten bekannten Stollen liegen in ca. 500 bis 600 Metern Entfernung zur nächsten Windkraftanlage. Nach Einschätzung des Landesamtes ist auch eine Beeinflussung der Stollen durch die Baumaßnahmen unwahrscheinlich. Gutachterliche Aussagen des Landesamtes, dass dies der Fall sei, liegen der Gemeinde nicht vor. Die Gefährdungseinschätzung der BI beruht ausschließlich auf Mutmaßungen über undokumentierten und bislang unbekannten Bergbau im Zeitraum 1939-1943. Ein Gutachten von Dr. Adam in Verbindungen mit einer tiefgehenden Bodenuntersuchung kann diese Mutmaßungen nicht bestätigen. Bei den stattgefundenen Aushubarbeiten wurden keine Anzeichen von Bergbau festgestellt.

Gibt es Auflagen seitens der Genehmigungsbehörde?

Müller: Auflagen seitens der Genehmigungsbehörde gibt es in einer Vielzahl. Der Genehmigungsbescheid liegt jedoch beim Antragsteller der Genehmigung, und nach unserem Kenntnisstand und den Terminen an der Baustelle vor Ort werden alle Auflagen eingehalten. Hier wird seitens der Vorhabenträger im Hinblick auf das Agieren der Bürgerinitiative strengstens darauf geachtet.

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