Wenn der Vermieter einziehen will

Berlin. Wer ein Haus besitzt und vermietet hat, möchte es vielleicht einmal selber gerne nutzen. Einfach rauswerfen kann er die Mieter aber nicht. Er muss Eigenbedarf anmelden, und das ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Wichtigster Grundsatz des deutschen Mietrechts ist: Grundlose Kündigungen des Vermieters sind nicht erlaubt

Berlin. Wer ein Haus besitzt und vermietet hat, möchte es vielleicht einmal selber gerne nutzen. Einfach rauswerfen kann er die Mieter aber nicht. Er muss Eigenbedarf anmelden, und das ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Wichtigster Grundsatz des deutschen Mietrechts ist: Grundlose Kündigungen des Vermieters sind nicht erlaubt. Eine Kündigung kommt daher nur bei schweren Verstößen des Mieters gegen den Mietvertrag in Betracht, zum Beispiel wenn die Miete ständig unpünktlich oder gar nicht gezahlt wird. In solchen Fällen droht allerdings gleich die fristlose Kündigung. Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die ganze Wohnung zum Beispiel für sich selbst als Altersruhesitz oder für Angehörige der Familien nutzen will. Zu diesen Personen zählen: die Eltern oder Kinder des Vermieters, Enkel oder Geschwister oder eine Person, die für die persönliche häusliche Pflege benötigt wird. Für entferntere Familienangehörige kann in der Regel kein Eigenbedarf geltend gemacht werden. Ein weiterer zulässiger Grund für eine Kündigung eines vertragstreuen Mieters kann vorliegen, wenn der Vermieter an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Hauses oder der Eigentumswohnung gehindert wird und ihm hierdurch erhebliche Nachteile entstehen. Fristen für KündigungLiegt ein anerkannter Kündigungsgrund wie Eigenbedarf vor, muss der Vermieter trotz allem die gesetzlichen Kündigungsfristen beachten: Diese betragen drei Monate bei einer Wohndauer von bis zu fünf Jahren, sechs Monate bei mehr als fünf sowie neun Monate bei einer Wohndauer von mehr als acht Jahren. Will ein Vermieter Wohnräume zu Eigentumswohnungen umwandeln, gelten zusätzlich Kündigungssperrfristen von drei Jahren. Ausgeschlossen sind Kündigungen, wenn der Eigentümer einen unliebsamen Mieter loswerden möchte, weil dieser beispielsweise zu Recht schon mehrmals eine falsche Betriebskosten-Abrechnung beanstandet hat. Sollte sich aber etwa nach dem Auszug eines Mieters herausstellen, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben war, ist der Vermieter schadenersatzpflichtig. Das wichtigste Recht als Mieter gegenüber dem Vermieter ist das gesetzlich verbriefte Widerspruchsrecht gegen Kündigungen nach der Sozialklausel. Danach können Bewohner auch bei einer berechtigten Kündigung durch den Eigentümer wohnen bleiben. Allerdings müssen sich betroffene Mieter auf bestimmte Härtegründe berufen können. Dazu zählen zum Beispiel hohes Alter, Gebrechlichkeit, Schwerbehinderung, bevorstehendes Examen, lange Wohndauer, geringes Einkommen oder zahlreiche Kinder. Eine Kündigung muss übrigens immer schriftlich verfasst sein und vom Eigentümer unterschrieben werden.

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