Verspätung? Geld zurück!

Seit einigen Jahren genießen europäische Fluggäste besonderen Schutz durch eine entsprechende EU-Verordnung. Darin wurde bestätigt, dass Nichtbeförderung, Annullierung oder eine große Verspätung von Flügen ein Ärgernis für Fluggäste sind und Fluggesellschaften die Fluggäste deshalb für die Unannehmlichkeiten entschädigen müssen.

Verspätet sich ein Abflug, hat der Fluggast je nach Dauer der Verspätung und der Flugstreckenlänge Anspruch auf Unterstützung, Erstattung und Rückflug. Der Flug muss entweder in der EU starten oder die Airline muss ihren Sitz in der EU haben und der Flug in der EU landen. Der betroffene Flug darf außerdem nicht länger als drei Jahre in der Vergangenheit liegen. Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, gibt es in den folgenden Fällen Anspruch auf Entschädigung:

Verspätungen:

Der Flug erreicht den Zielflughafen drei oder mehr Stunden verspätet

Annullierungen:

Die Fluggesellschaft hat den Fluggast weniger als 14 Tage vor Abflug über den Ausfall informiert

Überbuchung:

Die Airline hat den Flug überbucht und der Tourist findet keinen Platz mehr an Bord

Verpasster Anschlussflug:

Man erreicht das Endziel der Reise drei oder mehr Stunden verspätet, weil der Anschlussflug aufgrund einer kürzeren Verspätung verpasst wurde. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig von der Flugstrecke und nicht vom Ticketpreis, der gezahlt wurde: Bei einer Kurzstrecke bis zu 1500 Kilometer steht eine Entschädigung von 250 Euro zu, bei einer Mittelstrecke bis zu 3500 Kilometer sind es 400 Euro, bei der Langstrecke über 3500 Kilometer gibt es eine Entschädigung von 600 Euro. Es sei denn, die Verspätung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück. Das Vorliegen derartiger Umstände muss das Luftfahrtunternehmen nachweisen. Sollte es trotz der bindenden Regelungen Probleme geben, stehen Rechtsanwälte der Region gerne mit Rat und Tat zur Seite, um dem Kunden zu seinem Recht zu verhelfen.

Der Europäische Gerichtshof EuGH hat in einem aktuellen Grundsatzurteil die Entschädigungsrechte von Flugpassagieren etwas eingeschränkt. Sie könnten nicht in jedem Fall auf Ausgleichszahlungen hoffen, wenn ihr Flug wegen Treibstoffs auf der Startbahn verspätet sei. Wenn der ausgelaufene Treibstoff nicht von einem Flugzeug der betroffenen Fluggesellschaft stamme, handele es sich um einen außergewöhnlichen Umstand. red/Quelle: europa.eu

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