Urteil des Landessozialgerichts Ein schneller Coffee-to-go auf dem Weg zur Arbeit kann den Schutz der Unfallversicherung kosten

Nach einem Arbeitsunfall haben Verletzte weit reichende Ansprüche auf Betreuung und Entschädigung. Versichert ist dabei auch der Weg von oder zur Arbeit. Aber es gibt Ausnahmen.

 Ein Mehrweg-Kaffeebecher wird in einem Cafe mit Kaffee gefüllt. Symbolfoto.

Ein Mehrweg-Kaffeebecher wird in einem Cafe mit Kaffee gefüllt. Symbolfoto.

Foto: dpa/Franziska Kraufmann

Das Landessozialgericht in Erfurt hat entschieden, dass das Besorgen eines "Coffee-to-go" auf einem Betriebsweg grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Damit verlieren die Betroffenen - zu denen nicht nur Arbeitnehmer sondern auch Schüler und andere Personen gehören - allein durch den schnellen Kauf eines Bechers mit Kaffee für unterwegs ihre weit reichenden Ansprüche auf  Betreuung und Entschädigung bei einem Unfall.

Die betroffene Arbeitnehmerin im konkreten Fall ist bei einem mobilen Pflegedienst beschäftigt. Laut Rechtsportal Juris machte sie auf dem Weg zu einer Klientin an einer Bäckerei halt, um einen "Coffee-to-go" zu erwerben. Diesen wollte sie nach Verrichtung der Pflegemaßnahme auf einem Parkplatz trinken. Um den "Coffee-to-go" zu erwerben bog sie nach rechts in eine Straße ab, um in der Parkbucht vor einer Bäckerei anzuhalten. Vor dem Betreten der Bäckerei stolperte sie und verletzte sich am Knie. Aus sich der Arbeitnehmerin war dies ein Arbeitsunfall. Die Berufsgenossenschaft hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalles jedoch verneint. Das Sozialgericht hat diese Sicht der Dinge in erster Instanz bestätigt und die Klage der Frau abgewiesen.

Das Landessozialgericht von Thüringen hat in zweiter Instanz die Auffassung der Berufsgenossenschaft und des Sozialgerichts bestätigt, wonach das Besorgen des "Coffee-to-go" auf einem Betriebsweg grundsätzlich nicht versichert ist. Es hat die Berufung der Frau gegen das Urteil erster Instanz zurückgewiesen. Nach Auffassung des Landessozialgerichts stand die konkrete Verrichtung der Klägerin zum Unfallzeitpunkt (der beabsichtigte Erwerb des "Coffee-to-go") nicht im sachlichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit als Pflegekraft.

Versichert seien nur Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnisses. Es seien daher nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstelle oder während eines Betriebsweges versichert. Das Zurücklegen des Weges von einem Klienten zum anderen Klienten habe zwar grundsätzlich als Betriebsweg unter Versicherungsschutz gestanden. Die Absicht in der Bäckerei einzukaufen, habe jedoch zu einer mehr als nur geringfügigen Unterbrechung dieses versicherten Weges geführt. Der beabsichtigte Erwerb des "Coffee-to-go" sei als höchstpersönliche Verrichtung wie die Nahrungsaufnahme an sich oder sonstige eigenwirtschaftliche Handlungen nicht versichert.

Die Erfurter Richter grundsätzlich weiter: Auch bei Betriebswegen sei zu prüfen, ob die Verrichtung im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe. Nach diesen Grundsätzen stehe der beabsichtigte Erwerb eines "Coffee-to-go" als Vorbereitung zur Nahrungsaufnahme und damit höchstpersönliche Verrichtung grundsätzlich nicht im sachlichen Zusammenhang mit der ausgeübten Beschäftigung. Anhaltspunkte dafür, dass der Unfall ausnahmsweise durch eine spezifische Gefahr der versicherten Tätigkeit hervorgerufen worden sei, seien nicht festzustellen. Deshalb habe beim Sturz der Betroffenen kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung bestanden (Az.:L 1 U 1312/18 - Quelle: Juris).

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