Urteil: Nachbarn müssen Bolzplatz nebenan dulden

Saarlouis. Beim Verwaltungsgericht Saarlouis wurden am Freitag zwei Klassiker des modernen Rechts verhandelt. Es ging um Fälle in denen Nachbarn gegen den Lärm von Fußball spielenden Kindern und Jugendlichen geklagt hatten. Im ersten Prozess stritten sich die Parteien um einen ländlichen Bolzplatz in Merzig-Silwingen - eine Wiese mit zwei Toren nebst Spielplatz, Grillhütte und Toilette

Saarlouis. Beim Verwaltungsgericht Saarlouis wurden am Freitag zwei Klassiker des modernen Rechts verhandelt. Es ging um Fälle in denen Nachbarn gegen den Lärm von Fußball spielenden Kindern und Jugendlichen geklagt hatten. Im ersten Prozess stritten sich die Parteien um einen ländlichen Bolzplatz in Merzig-Silwingen - eine Wiese mit zwei Toren nebst Spielplatz, Grillhütte und Toilette. Sie ist eingezäunt, durch einen Fußgängerweg zu erreichen und liegt am Ortsrand neben Bach und Straße. Gegenüber am Hang, etwa 50 Meter entfernt, wohnen die Kläger. Sie kritisieren den Lärm, der von dem Platz ausgehe. Er werde zu allen Zeiten zum Spielen benutzt. Zudem werde regelmäßig von Jugendlichen und Erwachsenen bis in die Nacht hinein gegrillt und lautstark gefeiert. Vor allem am Wochenende kämen Auto- und Motorradfahrer. Diese Lärmbelastung sei nicht hinzunehmen. Der wegen seiner Baugenehmigung für den Platz verklagte Landkreis und die Stadt Merzig sahen das etwas anders. Sie betonten: Silwingen sei wirklich nicht der Nabel der Welt. Der Ort habe weniger als 400 Einwohner. Und bei Kontrollen des Platzes habe man gerade ein Mal spielende Kinder angetroffen. Den Schlüssel zur Zufahrt des Platzes und zum dortigen Stromanschluss habe zudem der Ortsvorsteher. Der sperre zwei Mal im Jahr auf: einmal für die Jungfeuerwehr und einmal für die Messdiener. Fazit des Gerichts, das die Klage abwies: Ein Bolzplatz sei in einem Wohngebiet hinzunehmen. Der von ihm normalerweise ausgehende Lärm sei zu akzeptieren und gehöre zum örtlichen Leben. Das gelte innerhalb eines bebauten Ortes und erst Recht für einen solchen Platz am Ortsrand. Motto: Wo solle ein solcher Platz denn angelegt werden, wenn nicht an dieser Stelle?Um ein ganz anderes Kaliber ging es im zweiten Fall. Hier wehrten sich Nachbarn gegen ein DFB-Sportfeld am Gymnasium in St. Wendel. Dieses Feld hat Kunstrasen und eine umlaufende, halbhohe Bande. Und genau diese Bande ist das Problem, so die Richter. Sie sei - sobald ein Ball dagegen fliege, was ziemlich häufig passiere - definitiv zu laut für ein Wohngebiet. Das sei innerhalb der festgelegten Spielzeiten für Schulen und Vereine vielleicht noch hinzunehmen. Aber nicht außerhalb dieser Zeiten am Abend oder am Wochenende, wenn der Platz unbefugt von Dritten benutzt werde. Zur Lösung dieses Problems schlug das Gericht einen Vergleich vor, den alle akzeptieren. Danach bekommt das DFB-Feld jetzt einen Maschendrahtzaun nebst Tür. Und die wird außerhalb der Öffnungszeiten vom Haumeister der Schule abgesperrt, damit künftig Ruhe herrscht.

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