"Kinder brauchen einen Platz zum Spielen"

Merzig-Wadern. Der Landkreis Merzig-Wadern sieht sich durch das Urteil des Saarlouiser Verwaltungsgerichtes vom Mittwoch in seiner Position zum Weiskircher Bolzplatz-Streit bestätigt

 Der Bolzplatz war sogar Thema in der Hexennacht. Foto: owa

Der Bolzplatz war sogar Thema in der Hexennacht. Foto: owa

Merzig-Wadern. Der Landkreis Merzig-Wadern sieht sich durch das Urteil des Saarlouiser Verwaltungsgerichtes vom Mittwoch in seiner Position zum Weiskircher Bolzplatz-Streit bestätigt. Ein Ehepaar aus Weiskirchen wollte die Untere Bauaufsichtbehörde (UBA) des Landkreises Merzig-Wadern mit einer Klage vor dem Gericht dazu verpflichten, die Nutzung einer Wiese in einer Wohnstraße in Weiskirchen zum Ballspielen zu untersagen.Diese Klage wies das Verwaltungsgericht zurück (SZ von gestern, Seite B 1). Die Nutzung des Wiesengrundstückes zum Ballspielen sei wohngebietstypisch, so das Gericht. Der von den spielenden Kindern ausgehende Lärm gehöre quasi zum Wohnen dazu und sei daher zulässig. Aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Wiese (geringe Größe und bewegliche Fußballtore) und des Benutzerkreises sei das Ballspielen trotz der damit verbundenen Geräuscheinwirkungen gegenüber den klagenden Nachbarn nicht rücksichtslos. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Lärmbeeinträchtigungen unzumutbar seien - was nach Auffassung der Richter nicht der Fall ist.

Landrätin Daniela Schlegel-Friedrich begrüßt in einer Stellungnahme gegenüber der SZ die Entscheidung des Verwaltungsgerichts: "Kinder brauchen einen Platz zum Spielen, und dies muss erst recht in Wohngebieten möglich sein. Wo kommen wir hin, wenn wir spielende Kinder als unzumutbare Lärmquelle einstufen? Das darf nicht sein!"

Der Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht hat eine Vorgeschichte, die bis ins Jahr 2010 zurückreicht (die SZ hat an dieser Stelle ausführlich darüber berichtet). Im Frühjahr 2010 wurde die Untere Bauaufsicht tätig, als sich das Kläger-Ehepaar erstmals dort wegen der Nutzung von unbebauten Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet durch Kinder und Jugendliche zum Fußballspielen beschwert hatte. Die UBA ging zunächst davon aus, dass ein "Bolzplatz" vorliege und forderte die Pächter der Grundstücke auf, die dort aufgestellten Fußballtore zu entfernen. Die Tore wurden zwischenzeitlich entfernt, später jedoch wieder aufgestellt.

Aufgrund erneuter Beschwerden wegen - nach Ansicht der Kläger - unzumutbaren Lärms durch Fußballspielen griff die UBA den Fall wieder auf und ermittelte über mehrere Monate den Umfang der spielerischen Aktivitäten. Bei ihren Beobachtungen aus insgesamt 18 Ortsbesichtigungen ergab sich nach Darstellung der Kreisverwaltung, dass "lediglich zwei bis fünf Kinder im Alter von sechs bis zehn Jahren gelegentlich auf der Wiese Fußball spielten". Daher lehnte die Behörde ein bauordnungsrechtliches Einschreiten durch Bescheid an die Beschwerdeführer ab. Zur Begründung führte sie an, dass es sich vorliegend nicht um einen "Bolzplatz" handle.

Gegen den Bescheid der UBA legte das Ehepaar Widerspruch beim Kreisrechtsausschuss ein. Doch auch dieser wurde zurückgewiesen. Der Kreisrechtsausschuss war ebenfalls der Auffassung, dass es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer bei der Wiese nicht um einen "Bolzplatz" handle, sondern um einen "Ballspielplatz". Der sei in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig und sogar wünschenswert. Denn der Nutzerkreis des Ballspielplatzes sei auf Kinder bis maximal 14 Jahre beschränkt; Jugendliche nutzten ihn nicht. Vielmehr sei er als Spielfläche für Kinder anzusehen, die sich wohnortnah austoben müssten und ein Recht auf Spielen in ihrem Wohngebiet hätten. Der Lärm, der vom Spielen ausgehe, sei als "Kinderlärm" sozial adäquat und gehöre zum täglichen Leben. Die Beschwerdeführer hatten daraufhin als nächste Instanz das Verwaltungsgericht angerufen, um doch noch ein Einschreiten der Bauaufsicht zu erreichen. "Kinder sind keine unzumutbare Lärmquelle." Landrätin Daniela Schlegel-Friedrich

Hintergrund

Ausgangspunkt der Klage, die vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurde, war ein Streit in Weiskirchen um ein Wiesengrundstück, auf dem Kinder aus der Nachbarschaft mit zwei mobilen Toren Fußball spielten. Ein Ehepaar im Ruhestand, dessen Grundstück an diese Wiese angrenzt, hatte sich beschwert, dass der Lärm der spielenden Kinder ihre Lebensqualität massiv beeinträchtige und sich deshalb an die Landrätin gewandt.Diese lehnte letztendlich nach mehreren Ortsbesichtigungen der UBA ein bauordnungsrechtliches Einschreiten ab. Das Verwaltungsgericht bestätigte in seiner Entscheidung vom 18. Januar die Rechtsauffassung des Kreises, wonach es sich vorliegend um eine in einem allgemeinen Wohngebiet zulässige Nutzung einer Wiese zum Ballspielen handle. cbe

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