Verwaltungsamt holt Stellungnahme ein

Püttlingen. Die Püttlinger Bürgermeisterwahl wurde vor der Kommunalaufsicht von Astrid Schramm und Sigurd Gilcher aus dem örtlichen Vorstand der Partei Die Linke angefochten (wir berichteten). Ob die Begründung für die Anfechtung von der Kommunalaufsicht akzeptiert wird, und wenn ja, ob und welche Folgen sie dann hat, ist derzeit noch nicht entschieden

Püttlingen. Die Püttlinger Bürgermeisterwahl wurde vor der Kommunalaufsicht von Astrid Schramm und Sigurd Gilcher aus dem örtlichen Vorstand der Partei Die Linke angefochten (wir berichteten). Ob die Begründung für die Anfechtung von der Kommunalaufsicht akzeptiert wird, und wenn ja, ob und welche Folgen sie dann hat, ist derzeit noch nicht entschieden. Seit vorigem Jahr ist die Kommunalaufsicht nicht mehr beim Regionalverband Saarbrücken angesiedelt, sondern sie untersteht direkt dem Innenministerium. Manfred Gros, beim Ministerium Abteilungsleiter für kommunale Angelegenheiten, erklärte gestern auf Anfrage, "dass Anfechtungen von Bürgermeisterwahlen nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes bei der Kommunalaufsichtsbehörde einzulegen sind. Kommunalaufsichtsbehörde der saarländischen Gemeinden ist das Landesverwaltungsamt in St. Ingbert." Dort liege auch tatsächlich ein Schreiben von zwei Wahlberechtigten vor, mit dem diese "die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses der Stadt Püttlingen vom 9. Juni 2009 in Zusammenhang mit der Stimmauszählung bei der Wahl des Bürgermeisters der Stadt Püttlingen" angefochten haben. Das Landesverwaltungsamt, so Gros, werde aber zunächst den Gemeindewahlleiter der Stadt Püttlingen um eine Stellungnahme bitten. Daher könne "zum derzeitigen Zeitpunkt zum weiteren Verfahren noch keine Auskunft gegeben werden". Zunächst einmal wird also beim Landesverwaltungsamt die Stellungnahme des Gemeindewahlleiters abgewartet, einen zwingend einzuhaltenden Zeitrahmen gibt es dabei nicht; Gros: "Fristen gibt es nur für den Eingang der Wahlanfechtung", sie muss spätestens zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses vorliegen, "nicht aber für eine Entscheidung hierüber". mr

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