Richter geben grünes Licht bei Sexsteuer für Bordelle und Bars

Düsseldorf · Auch der Fiskus will am schnellen Geld mit dem Sex verdienen. Zu Recht, sagt die Justiz.

Düsseldorf. Wer in seinen Häusern oder Wohnungen das älteste Gewerbe der Welt betreiben will, der muss auch mit dem Fiskus und dessen Begehrlichkeiten rechnen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat nämlich laut Juris bestätigt, dass die in Oberhausen und Tönisvorst erhobene „Sexsteuer“ rechtens sei (Az.: 25 K 6960/10 und 25 K 8111/10) .

Die Städte Oberhausen und Tönisvorst hatten die Besitzer von Bars, Sauna Clubs und ähnlichen Etablissements zu einer Vergnügungsteuer herangezogen. Laut Gericht bezog sich die Steuererhebung auf „das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt in Beherbergungsbetrieben“ sowie auf die „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-Clubs etc“. Der Fiskus forderte stattliche Steuerbeträge zwischen 50.000 und 300.000 Euro.

Dagegen klagten gewerbliche Zimmervermieter aus Oberhausen mit Häusern an der Flaßhofstraße und Betreibern von Clubs in Tönisvorst, die jeweils anstelle der Prostituierten zu dieser besonderen Form der Vergnügungsteuer herangezogen worden waren. Das Gericht hat die Klagen gegen die Steuerbescheide abgewiesen. Es hat entschieden, dass die „Sexsteuer“ rechtmäßig erhoben werde. Es handele sich hierbei um eine rechtlich zulässige Aufwandsteuer, die die Stadt auf der Grundlage einer Vergnügungsteuersatzung erheben dürfe. Gegen die Urteile ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen worden. red/wi

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