Urteil: Kioskbesitzer muss Polizeieinsatz nach Fehlalarm zahlen

Neustadt · Dem Betreiber einer Alarmanlage, die dieser zum Schutz seines Kiosks installiert hat, können bei Fehlalarm Kosten für den Polizeieinsatz auferlegt werden.

Neustadt. Die Allgemeinheit muss bei einem Fehlalarm nicht für einen anschließenden Polizeieinsatz haften. Diese schlechte Nachricht für Hausbesitzer und andere, die ihr Eigentum per Alarmanlage sichern, kommt aus der Pfalz. Dort hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden: Dem Betreiber einer Alarmanlage, die dieser zum Schutz seines Kiosks installiert hat, können bei Fehlalarm Kosten für den Polizeieinsatz auferlegt werden (5 K 414/11.NW).

Der Kläger im konkreten Fall ist Inhaber eines Kiosks in Landau. Am 14. August 2010 wurde die Polizeiinspektion Landau abends gegen 21.30 Uhr von einer Privatperson informiert, dass an dem Kiosk die rote Rundumleuchte aktiviert sei. Zwei Polizeibeamte fuhren vor Ort und stellten die aktivierte Leuchte fest. Die Beamten überprüften den Kiosk von außen, stellten aber keine Auffälligkeiten fest. Alle Türen waren ordnungsgemäß verschlossen und gesichert. Der später zu dem Sachverhalt angehörte Kläger gab an, bei der Auslösung der Anlage habe es sich um einen einmaligen technischen Defekt gehandelt. Für den Polizeieinsatz stellte das Polizeipräsidium Rheinpfalz dem Kläger 120 Euro in Rechnung.

Dagegen wehrte sich der Kioskbesitzer. Er machte geltend, der technische Defekt könne ihm nicht zugerechnet werden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage jedoch abgewiesen. Begründung: Die einschlägigen Vorschriften sähen für Amtshandlungen der Polizei wegen einer ungerechtfertigten Alarmierung durch eine Einbruchmeldeanlage eine Gebühr von 120 Euro vor. Ungerechtfertigt sei eine Alarmierung durch eine Einbruchmeldeanlage, wenn die Polizei eine Ursache für den Alarm nicht feststellen könne. Dies sei hier der Fall gewesen. Es sei nicht unangemessen, wenn der Benutzer einer solchen Anlage für Fehlalarm gebührenrechtlich einstehen müsse. Der Alarm ohne erkennbaren Anlass sei bei technischen Anlagen eine typische Erscheinung. Eine sachliche Rechtfertigung, der Allgemeinheit die Kosten für den Fehlalarm aufzubürden, sei nicht gegeben. red/wi

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