Winterdienst: Nur Salz streuen reicht nicht aus

Berlin · Wer seiner Verpflichtung zur Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte auf einem Gehweg nicht nachkommt, für den kann es teuer werden. Ein Berliner Gericht verurteilte einen Betroffenen zur Zahlung der Kosten für die ordnungsgemäße Räumung durch eine Firma.

Berlin. Der nächste Winter kommt bestimmt - und mit ihm Eis und Schnee. Wer dann seiner Verpflichtung zur Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte auf einem Gehweg nicht nachkommt, für den kann es teuer werden. Das ergibt sich aus einem von Beck online veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (Az.: VG 1 K 259.10). Es verurteilte einen Betroffenen zur Zahlung der Kosten für die ordnungsgemäße Räumung durch eine Firma.

Im konkreten Fall waren das 631 Euro. Hintergrund: Im Winter 2010 hatten Mitarbeiter des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg in Berlin festgestellt, dass auf dem Gehweg vor einem Privatgrundstück in Berlin-Kreuzberg Schnee nicht geräumt worden war. Nachdem der für die winterliche Reinigung zuständige private Winterdienst auch auf Aufforderung der Behörde keine Schneeräumung vorgenommen hatte, beauftragte die Behörde ein anderes Unternehmen mit den Arbeiten. Dieses stellte dem Amt für das Abtragen einer sieben Zentimeter dicken Schnee- und Eisdecke einen Betrag von insgesamt 631,89 Euro in Rechnung. Das Amt forderte dieses Geld dann von dem vermeintlich untätigen Winterdienst per Leistungsbescheid ein.

Die Richter bestätigten diesen Bescheid. Der Kläger sei seiner gesetzlichen Verpflichtung, Winterglätte unverzüglich nach ihrem Entstehen auf dem Gehweg in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens einem Meter zu bekämpfen, seinerzeit nicht hinreichend nachgekommen. Ein bloßes Streuen von Streugut habe für die Glättebekämpfung nicht ausgereicht, so die Richter. Die Räumungspflicht umfasse nämlich auch das Räumen beziehungsweise Abtragen von Schnee- und Eisglätte. red/wi

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