Streit im Mehrfamilienhaus Richter bremsen Tatendrang: Wenn die Terrasse beim Pflastern doppelt so groß wird

München · In vielen Hausanlagen dürfen die Bewohner im Erdgeschoss einen Teil des Geländes als Terrasse benutzen. Aber es gibt Grenzen. Wenn die neue Grillterrasse beim Pflastern plötzlich doppelt so groß wird, dann ist Schluss.

 Grillen auf der Terrasse. Symbolfoto.

Grillen auf der Terrasse. Symbolfoto.

Foto: dpa-tmn/Monique Wüstenhagen

Wer das Gemeinschaftseigentum einer Wohnanlage nutzen will, braucht dafür die Zustimmung der Miteigentümer. Das gilt auch bei der Ausweitung eines so genannten Sondernutzungsrechtes an einer Terrasse. Eine ohne die erforderliche Zustimmung der Miteigentümer vergrößerte Terrasse muss deshalb wieder zurückgebaut werden. Das hat das Amtsgericht München entschieden. Es hat ein Ehepaar dazu verurteilt, die Steinterrasse ihrer Wohnung auf das sich aus dem Grundrissplan ergebende Ausmaß von 5,53 Quadratmetern zurückzubauen. Damit gab das Gericht der Wohnungseigentümergemeinschaft Recht.

Das betroffene Ehepaar ist als Eigentümer einer Erdgeschosswohnung selbst Mitglied dieser Wohnungseigentümergemeinschaft. Die konkrete Wohnung hat eine Terrasse, an der den Eheleuten ein Sondernutzungsrecht zusteht. Die Terrassengröße beträgt nach dem Grundrissplan 5,53 Quadratmeter. Aber bei dieser Größe blieb es nicht. Das Ehepaar verdoppelte im Frühjahr 2015 die Terrassengröße auf 12 Quadratmeter. Damit waren die anderen Eigentümer nicht einverstanden. Sie beschlossen in der Eigentümerversammlung mehrheitlich, im Namen der Gemeinschaft den Rückbau zu verlangen.

Der entsprechenden Aufforderung der Verwaltung kamen die Eheleute nicht nach. Sie sind der Meinung, dass ein Rückbauanspruch nicht bestehe. Die Terrasse sei nicht einsehbar, es sei deswegen auch nicht zu erkennen, wodurch die Miteigentümer gestört werden sollten. Auch andere Miteigentümer hätten bauliche Maßnahmen, wie Anbauten zum Unterstellen von Fahrrädern, zusätzliche Terrassenüberdachungen, Terrassenerweiterungen, Errichtung von Sichtschutz-Vorrichtungen an ihren Terrassen vorgenommen. In der Anlage seien auch zahlreiche Satellitenschüsseln angebracht worden. Dagegen sei nichts unternommen worden. So weit das Ehepaar.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab jedoch der Wohnungseigentümergemeinschaft Recht. Begründung: Für die Zulässigkeit der baulichen Veränderung an der Terrasse sei die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich. Die Vergrößerung einer Terrasse ermögliche nämlich eine intensivere Nutzung des Gemeinschaftseigentums und könne zu Lärmemissionen führen. Bereits diese Gefahr einer intensiveren Nutzung des Gemeinschaftseigentums stelle eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung dar. Darauf, ob eine solche Nutzung durch Grillen, Feste oder Ähnliches derzeit stattfinde oder beabsichtigt sei, komme es insoweit nicht an.

Die Richterin weiter: Zudem liege eine optische Beeinträchtigung vor, die sich nachteilig auf das äußere Bild der Wohnanlage auswirke. Entscheidend sei dabei, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise durch den Anblick beeinträchtigt fühlen kann. Bei der Beurteilung sei ein strenger Maßstab anzulegen, um die in Artikel 14 Grundgesetz geschützten Interessen aller Eigentümer an der Beibehaltung des äußeren Erscheinungsbildes angemessen zu berücksichtigen. Infolgedessen sei eine erhebliche Beeinträchtigung regelmäßig schon dann anzunehmen, wenn eine erhebliche Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes vorliege. Diese Bedingung sei im konkreten Fall erfüllt. Bereits aus einem aussagekräftigen Foto ergebe sich, dass die Terrasse jedenfalls von den darüber liegenden Balkonen ohne weiteres einsehbar sei.

Insoweit nützte den Eheleuten auch ihr Einwand nichts, dass auch weitere Terrassen baulich umgestaltet worden seien. Dieser Einwand sei nicht tragfähig, so die Amtsrichterin, weil auch im Wohnungseigentumsrecht der Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ gelte. Ein Wohnungseigentümer könne deshalb nicht verlangen, ebenfalls einen unrechtmäßigen Vorteil zu erhalten. Und die beeinträchtigten Wohnungseigentümer seien nicht verpflichtet, gegen alle Störer gleichmäßig vorzugehen. So weit das Amtsgericht München (Az.: 485 C 5290/18 WEG).

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