Klage gegen amerikanische Atomwaffen in der Eifel gescheitert

Köln · Als Nachbar kann man mit Erfolg gegen Tuja-Hecken, Lärm oder große Tier klagen. Aber nicht gegen Atomwaffen. Dementsprechend ist die Klage einer Anwohnerin gegen amerikanische Atomwaffen auf einem Fliegerhorst in der Eifel ist abgewiesen worden. Das Verwaltungsgericht Köln stufte die Strategie der nuklearen Abschreckung als rechtmäßig ein.

Köln. Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass eine Friedensaktivistin keinen Anspruch darauf hat, dass möglicherweise auf dem NATO-Fliegerhorst Büchel gelagerte amerikanische Atomwaffen aus der Bundesrepublik entfernt werden (Az.: 26 K 3869/10).

Zum Sachverhalt heißt es beim Rechtsportal Juris: Auf dem Fliegerhorst Büchel wurde 1958 ein Jagdbombergeschwader aufgestellt und der NATO unterstellt. Im Fliegerhorst befinden sich zudem Staffeln der US Air Force. Im September 2009 begehrte die Klägerin, die in der Friedensbewegung aktiv ist und in der Nähe des NATO-Fliegerhorstes Büchel in der Eifel wohnt, vom Bundesminister der Verteidigung, dieser möge gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika auf den Abzug von amerikanischen Atomwaffen hinwirken, die auf dem Fliegerhorst Büchel gelagert würden. Ferner solle die Bundesrepublik alle auf die so genannte "nukleare Teilhabe" gerichteten Handlungen einstellen.

Dies begründete die Klägerin damit, es sei zu befürchten, dass der Flugplatz in besonderer Weise terroristischen Angriffen ausgesetzt sei. Zudem könne sie verlangen, dass von deutschem Boden keine rechtswidrige Kriegsführung ausgehe. Das Verteidigungsministerium antwortete der Klägerin, die Bundesregierung setze sich in allen damit befassten Foren dafür ein, im multilateralen Konsens eine vollständige Abschaffung aller Massenvernichtungswaffen als Beitrag zu Frieden und Stabilität in der Welt zu erreichen. Das reichte der Klägerin nicht, sie zog vor Gericht. In ihrer Klage machte sie geltend, sie werde durch denkbare, auch terroristische Angriffe auf den Fliegerhorst einer Gefahr ausgesetzt. Die Beklagte habe dieser möglichen Gefahr wegen ihrer staatlichen Schutzpflichten zu begegnen. Das habe die Bundesregierung aber nicht getan.

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Nach Auffassung der Richter lässt sich nicht feststellen, dass die Möglichkeit einer der deutschen öffentlichen Gewalt zurechenbaren Rechtsverletzung bestehe. Die Einschätzung, auf welche Weise der Frieden zu sichern sei und welche Folgen mit der Stationierung von Atomwaffen verbunden seien, obliege den für Außen- und Verteidigungspolitik zuständigen Bundesorganen. Anderes könne allenfalls bei offensichtlicher Willkür gelten, die ersichtlich nicht vorliege. Die Strategie der nuklearen Abschreckung sei völkerrechtlich zulässig. Im Übrigen habe die Beklagte bereits in der Vergangenheit vielfältige der atomaren Abrüstung dienende Vorstöße unternommen, was unter anderem in die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10.03.2010 und das neue Strategische Konzept der NATO von November 2010 Eingang gefunden habe. Gegen das Urteil kann noch die Zulassung der Berufung beantragt werden. red/wi

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