Auto spritzt Kleider von Passanten nass – kein Schadensersatz fällig

Itzehoe · Wer muss bezahlen, wenn ein Auto Fußgänger nass spritzt und deren Kleider deshalb in die Reinigung müssen? In einem Grundsatzurteil zu einem Fall aus Büsum entschied das Landgericht Itzehoe zu Gunsten der Autofahrer.

Itzehoe. Ein Autofahrer muss keinen Schadensersatz zahlen, wenn er eine Wasserlache auf der Straße nicht in Schrittgeschwindigkeit durchfährt und durch das Spritzwasser die Kleidung eines Fußgängers verschmutzt wird. Das hat das Landgericht Itzehoe laut Internet-Rechtsportal Juris entschieden (Az.:1 S 186/10).

Der Fall: Am 19. Februar 2010 um 11.20 Uhr befuhr der Beklagte mit seinem Auto eine Straße in Büsum. Zur selben Zeit waren dort auch der Kläger und seine Ehefrau als Fußgänger unterwegs. Was dann passierte, schilderte der Kläger so: Bedingt durch Tauwetter sei die Straße von Wasserlachen durchsetzt gewesen und es habe sich auf der Straße ein "riesiger Teich" gebildet. Auf der Höhe des Klägers und seiner Frau sei der Beklagte so schnell durch diese Wasserlache gefahren, dass eine Wasserfontaine auf die beiden niedergegangen sei. Dadurch sei ihre Kleidung beschmutzt worden. Der Beklagte - so der Kläger - hätte den Schaden durch Fahren im Schritttempo abwenden können. Die Reinigung der Kleidung kostete 39,60 Euro.

Der Kläger machte diesen Betrag beim Amtsgericht Meldorf gelten. Das entschied, dass kein Schadensersatzanspruch besteht, wenn ein Fahrzeughalter eine Wasserlache auf der Straße nicht in Schrittgeschwindigkeit durchfährt und durch das Spritzwasser die Kleidung eines Fußgängers verschmutzt wird. Es wies wies die Klage ab.
Das Landgericht bestätigte die Auffassung des Amtsgerichts. Begründung: Den Beklagten treffe kein Verschulden an der Verunreinigung der Kleidung. Ein Autofahrer sei keinesfalls verpflichtet, Wasserlachen auf der Fahrbahn stets nur im Schritttempo zu durchfahren, wenn andernfalls Fußgänger bespritzt werden könnten. Durch das Abbremsen oder Langsamfahren könne nämlich beispielsweise eine Unfallgefahr für den nachfolgenden Verkehr begründet werden.

Aber auch da, wo ein Durchfahren von Wasserlachen in Schrittgeschwindigkeit ohne Gefährdung des übrigen Verkehrs möglich sei, könne dies nicht stets verlangt werden, um ein Bespritzen von Fußgängern auszuschließen. Bei Regen müssten sonst gegebenenfalls ganze Ortschaften oder Städte in Schrittgeschwindigkeit durchfahren werden, um eine Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs auszuschließen, was den Straßenverkehr unzumutbar beeinträchtigen würde. Soweit danach Fußgänger damit rechnen müssten, bespritzt zu werden, könnten sie sich durch geeignete Bekleidung schützen, so das Fazit der Richter. red/wi

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