Führerschein wegen Alkohols weg – Und was ist mit Radfahren?

Koblenz · Ein Autofahrer, der wegen Alkohol am Steuer aufgefallen ist, darf weiter Fahrrad fahren. Das hat das Oberverwaltungsgericht in Koblenz entscheiden.

Koblenz. Ein Autofahrer aus Rheinland-Pfalz, der wegen Alkohol am Steuer aufgefallen ist, darf weiter Fahrrad fahren. Das hat das Oberverwaltungsgericht in Koblenz entscheiden. Die Richter kippten das zuvor von der Straßenverkehrsbehörde verhängte zusätzliche Radfahr-Verbot.

Dieses Verbot hatte sich der Betroffene ursprünglich so eingehandelt: Nachdem er ursprünglich den Führerschein wegen 1,1 Promille Alkohol am Steuer verloren hatte, stellte er einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Daraufhin forderte die Straßenverkehrsbehörde ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage vorzulegen, ob er Alkoholgenuss und das Führen nicht nur eines Kraftfahrzeuges, sondern auch eines Fahrrads trennen kann. Der Mann weigerte sich, ein solches Gutachten vorzulegen. Daraufhin lehnte die Straßenverkehrsbehörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab. Und zusätzlich verbot sie ihm das Führen eines Fahrrads.

Das Oberverwaltungsgericht hielt diese Maßnahme für überzogen. Begründung: Konkrete Zweifel, ob der Betroffene Alkoholgenuss und Fahrradfahren trennen könne, bestünden nicht Sie ergäben sich nicht allein daraus, dass er einmal beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss aufgefallen sei. Zusätzliche sonstige Anhaltspunkte für eine nahe liegende und konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit durch den Betroffenen beim Fahrradfahren lägen nicht vor. Insbesondere sei der Mann bisher beim Fahrradfahren nicht auffällig geworden. Deshalb habe die Fahrerlaubnisbehörde von ihm kein medizinisch-psychologisches Gutachtens über seine Eignung als Fahrradfahrer verlangen können. Und wenn sie kein solches Gutachten verlangen durfte, habe sie ihm das Fahrradfahren auch nicht verbieten dürfen, bloß weil er ein solches Gutachten nicht vorgelegt habe (Az.: 10 B 10415/11.OVG). wi

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