Urteil: 613 Euro Gebühr für eine Urnenbestattung sind zu viel

Mainz · Bezahlt wird für das, was man bekommt: Eine Gemeinde muss die Höhe der Gebühr für Urnenbestattung am tatsächlichen Aufwand ausrichten. Eine Mischkalkulation mit anderen Friedhofkosten ist unzulässig. Das folgt aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts in Mainz.

Mainz. Das Verwaltungsgericht Mainz hat dem Eilantrag eines Mannes aus Bacharach stattgegeben, der sich gegen 613 Euro Gebühren für das Ausheben und Schließen eines Urnengrabes auf dem Friedhof wehrt.

Der Mann hatte gegen den entsprechenden Gebührenbescheid Widerspruch eingelegt und bei Gericht einen Eilantrag mit dem Ziel eingereicht, die Gebühren bis zur abschließenden Klärung im Widerspruchs- und Klageverfahren nicht bezahlen zu müssen. Er macht geltend, die Gebühr sei rechtswidrig, weil weit überhöht. In Nachbargemeinden werde beispielsweise nur eine Gebühr von 80 bis 150 Euro gefordert. Die Behörde erklärte ihre Gebührenfestlegung damit, dass diese eine "Mischkalkulation" zwischen Erd- und Urnenbestattungen darstelle. Zwar liege der tatsächliche Aufwand für das Ausheben und Schließen des Urnengrabes unter dem geforderten Betrag. Sie habe ihre Art der Gebührenkalkulation aber deshalb gewählt, weil bei entsprechender Reduzierung der Gebühren für die Urnenbestattungen zwangsläufig eine Erhöhung der übrigen Friedhofsgebühren eintreten würde.

Die Richter der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts haben dem Eilantrag stattgegeben, da an der Rechtmäßigkeit der "Mischkalkulation" der Gebühren erhebliche Zweifel bestünden. Begründung: Bei der Feststellung der Friedhofsgebühren differenzierten die örtlichen Satzungsbestimmungen zwischen verschiedenen Arten der Bestattung - der Erdbestattung und der Urnenbestattung - und legten für diese Bereiche unterschiedliche Gebührensätze fest. Erfolge eine solche Unterscheidung der Gebühren nach solchen Leistungsbereichen, dann dürften für die Gebühren des jeweiligen Bereichs nur diejenigen Kosten berücksichtigt werden, die dem Leistungsbereich unmittelbar zugeordnet werden könnten. Der Nutzer des einen Leistungsbereichs dürfte nicht mit Kosten belastet werden, die einem anderen, nicht von ihm genutzten Bereich zuzuordnen seien.

Mit diesen Grundsätzen sei die Gebührenkalkulation im konkreten Fall nicht vereinbar, so die Richter. Der Gebühr für das Ausheben und Schließen des Urnengrabes liege nicht (nur) der tatsächliche Aufwand für diese Leistung zu Grunde, sondern sie beinhalte auch Kostenanteile, die an anderer Stelle anfielen und mit der erbrachten Leistung nichts zu tun hätten. Der Gebührensatz für die Urnenbestattung sei damit bewusst zu hoch angesetzt, um einen anderen Leistungsbereich ("Erdbestattung") aufzufangen. Damit werde der Nutzer des Leistungsbereichs "Urnenbestattung" mit Kosten belastet, die gar nicht diesem Leistungsbereich zuzuordnen seien. Dies sei nicht zulässig (Az.: 6 L 721/11.MZ). red/wi

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