Fußball-Bundesliga Die Angst vor den „Methusalem-Profis“

Erfurt · Heute soll anhand des Falls Heinz Müller über die Rechtmäßigkeit von befristeten Verträgen entschieden werden.

 Der ehemalige Torwart Heinz Müller (links) hat gegen die Befristung seines Arbeitsvertrags beim FSV Mainz 05 geklagt.

Der ehemalige Torwart Heinz Müller (links) hat gegen die Befristung seines Arbeitsvertrags beim FSV Mainz 05 geklagt.

Foto: dpa/Fredrik von Erichsen

Sollte DFL-Boss Christian Seifert bei seiner Neujahrsansprache heute etwas nervös wirken, könnte das am Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) liegen. Schließlich wird parallel zum Neujahrsempfang der Deutschen Fußball Liga (DFL) in Frankfurt der Fall Heinz Müller in Erfurt verhandelt – und wohl auch gleich entschieden. Der Profifußball hat Angst vor einem revolutionären Urteil der Vorsitzenden Edith Gräfl, neben dem die Bosman-Entscheidung wie ein eher kleines Problemchen wirken würde.

Falls das BAG dem früheren Torwart des Bundesligisten FSV Mainz 05 Recht gibt, wären die befristeten Verträge für Profis unwirksam. Die Clubs müssten ihre Spieler weit über die Zeit anstellen, in denen sie eingesetzt werden können. Die Kader wären über die Jahre voll mit „Methusalem-Profis“ – eine gruselige Vorstellung für die Vereine. Nach Auffassung des DFL-Direktors Recht kann es deshalb „nur eine Entscheidung“ geben. „Die Revision von Müller gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Februar 2016 ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des professionellen Mannschaftssports und im Interesse des Wettbewerbs, der Clubs, der Zuschauer und nicht zuletzt der Spieler selbst zurückzuweisen“, sagte Jürgen Paepke.

Das ist die Ansicht des DFL-Vertreters. Nach Einschätzung anderer Experten ist der Ausgang völlig offen. Vor allem, weil die Auswirkungen des Urteils bei einem Richterspruch keine Rolle spielen dürfen. Und auch wenn eine komplette Neuordnung im Profifußball die Folge wäre, stellt sich für das BAG die Frage, warum ein Fußballprofi anders als ein „normaler“ Arbeitnehmer behandelt werden soll. Die Antwort Paepkes darauf ist klar. Eine Befristung sei nach dem deutschen Recht zulässig, „wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt“ ist: „Ein Sachgrund liegt danach insbesondere vor, wenn zum Beispiel die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt.“

Laut des DFL-Direktors gibt es eine ganze Reihe von „Eigenarten“ eines Profivertrags: Ein Spieler kann dem Verein nicht mit unbegrenzter Dauer dienen (Form, körperlicher Verschleiß, neue taktische Ausrichtung). Die Arbeitsplätze sind begrenzt (Kadergröße, Finanzierbarkeit). Der Transfermarkt ist international einheitlich geregelt. Junge Spieler müssen nachrücken können. „Die Befristung dient zum einen der Wettbewerbsfähigkeit eines Clubs, zum anderen dem Schutz der Integrität und Stabilität des Gesamtwettbewerbs einer Liga insgesamt“, äußerte Paepke.

Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz war 2016 dieser Argumentation gefolgt und kassierte das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichtes Mainz vom März 2015. Konkret ging es bei Müller um Fragen der Vertragsverlängerungen. Da der damalige Mainzer Trainer Thomas Tuchel Müller im Dezember 2013 aus dem Kader warf, verfiel die Klausel einer Verlängerung bei einer bestimmten Anzahl von Einsätzen. Das wollte Müller nicht akzeptieren und zog vor Gericht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg könnte als letzte Instanz angerufen werden.

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