Bundesarbeitsgericht: Ständig befristete Verträge nicht rechtens

Erfurt. Befristete Arbeitsverträge dürfen nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ohne genaue Prüfung nicht unbegrenzt erneuert werden. In einem Urteil entschieden die Richter in Erfurt, dass vor einer erneuten Befristung genau zu prüfen sei, wie oft und wie lange bereits verlängert wurde

Erfurt. Befristete Arbeitsverträge dürfen nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ohne genaue Prüfung nicht unbegrenzt erneuert werden. In einem Urteil entschieden die Richter in Erfurt, dass vor einer erneuten Befristung genau zu prüfen sei, wie oft und wie lange bereits verlängert wurde.Vor allem eine sehr lange Gesamtdauer oder eine außergewöhnlich hohe Anzahl von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen mit demselben Arbeitgeber sprächen für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs. Dann sei die Befristung unwirksam. Eine konkrete Grenze für solche Kettenbefristungen nannten die Richter aber nicht.

Das Gericht gab mit seiner Entscheidung einer Frau Recht, die mit 13 aufeinanderfolgenden Verträgen elf Jahre lang beim Amtsgericht Köln beschäftigt worden war. Sie hatte dort jeweils Justizangestellte vertreten, die sich in Elternzeit oder Sonderurlaub befunden hatten. Schließlich klagte sie auf eine unbefristete Festanstellung, unterlag aber zunächst am Landesarbeitsgericht in Köln.

Im Januar hatte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg in dem Fall entschieden, dass Kettenbefristungen auch bei wiederkehrendem oder ständigem Vertretungsbedarf nicht generell gegen EU-Recht verstoßen. Sie dürften allerdings nicht rechtsmissbräuchlich sein.

In einem ähnlich gelagerten Fall entschieden die Richter dagegen im Sinne des Arbeitgebers. Sie wiesen die Klage einer Frau ab, die mit vier aufeinanderfolgenden Verträgen über einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren beschäftigt wurde. Zahl und Gesamtdauer der Arbeitsverhältnisse gäben in dem Fall keine Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch, urteilten die Richter.(Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 18. Juli 2012, Az.: 7 AZR 443/09, 7 AZR 783/10) dapd

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