Brauerei in Koblenz darf weiter mit Begriff "Stubbi" werben

Koblenz/Saarbrücken. Darf die Koblenzer Brauerei an der Königsbach mit der Bezeichnung "Stubbi" werben oder nicht? Die Antwort lautet ja. Da nützt es auch nichts, dass die Bitburger Braugruppe seit 2001 die Inhaberin die Marke "STUBBI" (in Großbuchstaben) ist. Das hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) in Koblenz entschieden

Koblenz/Saarbrücken. Darf die Koblenzer Brauerei an der Königsbach mit der Bezeichnung "Stubbi" werben oder nicht? Die Antwort lautet ja. Da nützt es auch nichts, dass die Bitburger Braugruppe seit 2001 die Inhaberin die Marke "STUBBI" (in Großbuchstaben) ist. Das hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) in Koblenz entschieden. Die Bitburger Braugruppe hatte vorher gegen einen Werbespruch für ein Biermischgetränk ("Radler") der Koblenzer Brauerei im Internet geklagt, in dem der Begriff verwendet wird.

"Stubbi" steht nur für Form

Das Gericht begründet seine Entscheidung gestern damit, dass der Begriff "Stubbi" in dem betreffenden Werbespruch nicht als Marke sondern lediglich als beschreibender Hinweis auf Gebindegröße und Flaschenform des Getränks verwendet werde. Außerdem ist das OLG der Meinung, dass zumindest die Verbraucher in der Region Koblenz den Begriff "Stubbi" nicht einer bestimmten Biersorte zuordnen. Es sei lediglich die umgangssprachliche Bezeichnung für eine charakteristische Flaschenform. Die Bezeichnung "Stubbi" sage demnach nichts über die Herkunft des Bieres aus.

Die Sprecherin der Brauerei Karlsberg in Homburg, Petra Huffer, kann das auch für das Saarland bestätigen: "Wenn man ein Stubbi bestellt, denkt man hierzulande dabei weder an Koblenzer noch an saarländisches Bier." Niemand verbinde die Flaschenform mit einer bestimmten Brauerei oder Biersorte, sagte Huffer.

Außerdem erklärte das Gericht, die Flaschenform sei bereits lange bevor die Klägerin den Begriff schützen ließ auch in zahlreichen anderen Brauereien verwendet worden. Die Koblenzer Brauerei darf mit dem Spruch "Probieren Sie das neue Koblenzer Radler in der Stubbi-Flasche" also auch weiterhin werben. Das OLG bestätigte damit die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Koblenz.

Bruch freut sich über Urteil

Der Geschäftsführer der Saarbrücker Traditionsbrauerei Bruch, Thomas Bruch, freute sich über das Urteil: "Ich glaube auch nicht, dass ein Gattungsbegriff, der eine bestimmte Art von Flasche beschreibt, schützungsfähig ist."

"Steinie" in Expertenkreisen

In Expertenkreisen hat die kleine 0,33-Liter-Flasche mit der rundlichen Form übrigens einen ganz anderen Namen: "Bei Glasfirmen heißt es offiziell Steinie", erklärte Bruch. Die Flasche gebe es bereits etwa seit den 50er oder 60er Jahren im gesamten südwestdeutschen Raum. Zwischenzeitlich sei das Modell allerdings seltener geworden: "Ein paar Jahre empfand man die schmalen Flaschen als eleganter." Die Bruchbrauerei führte die Stubbi-Flaschen daher erst wieder in den 90er Jahren ein. nkl

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