Grundstückseigentümer müssen für schnee- und eisfreie Straßen sorgen

St. Ingbert. So ein leichter Schneefall an trüben Wintertagen kann sehr schön sein, hat aber auch seine Schattenseiten. Mit Einbruch des Winters kommen auf die Grundstückseigentümer nämlich wieder spezielle Aufgaben zu: Sie sind verantwortlich für die Räum- und Streupflicht auf den Gehwegen

St. Ingbert. So ein leichter Schneefall an trüben Wintertagen kann sehr schön sein, hat aber auch seine Schattenseiten. Mit Einbruch des Winters kommen auf die Grundstückseigentümer nämlich wieder spezielle Aufgaben zu: Sie sind verantwortlich für die Räum- und Streupflicht auf den Gehwegen. Diese Pflichten werden den Straßenanliegern in der "Satzung über die Straßenreinigung der Mittelstadt St. Ingbert" detailliert übertragen. Geh- und Radwege sind in der Zeit von sieben bis 20 Uhr unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls in einer Breite von mindestens einem Meter vom Schnee freizuhalten, schreibt die St. Ingberter Satzung unmissverständlich vor.Bei Schnee- oder Eisglätte muss derart und so oft gestreut werden, heißt es weiter, dass gefahrbringender Glätte vorgebeugt wird. Salz oder sonstige auftauende Stoffe einzusetzen verbietet die Satzung. Eine Ausnahme gilt lediglich bei Eisregen. Vermieter können die Räum- und Streupflicht durch eine entsprechende Regelung im Mietvertrag auf ihre Mieter übertragen. Die Aufsichtspflicht über eine regelmäßige und ordentliche Ausführung der Räum- und Streuarbeit verbleibt aber stets beim Vermieter, darauf weist die Eigentümerschutzgemeinschaft "Haus & Grund St. Ingbert und Umgebung" ausdrücklich hin. red

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