Stadt erinnert an private Räum- und Streupflicht

Neunkirchen · . Alle Jahre wieder mehren sich bei der Stadtverwaltung nach den ersten Schneefällen die Beschwerden über nicht geräumte bzw. bestreute Bürgersteige. Aus diesem Grund weist der Oberbürgermeister der Kreisstadt Neunkirchen nochmals darauf hin, dass alle Grundstückseigentümer an öffentlichen Straßen und Gehwegen räum- bzw. streupflichtig sind.So sind bei Schneefall Bürgersteige und Gehwege von 7 bis 20 Uhr in einer Breite von mindestens 1,50 Meter von Schnee freizuhalten.

Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsbetriebe sind die Bürgersteige und Gehwege in einer Breite von 1,50 Meter und einer Länge von jeweils zehn Meter auf jeder Seite des Haltestellenschildes von Schnee freizuhalten. Bei Straßen und Plätzen ohne Gehwege ist eine mindestens 1,50 Meter breite Gehbahn für den Fußgängerverkehr zu räumen. Der dabei anfallende Schnee darf nicht auf die Fahrbahn gekehrt werden, sondern ist auf dem betreffenden Grundstück zu lagern. Bei Schnee- und Eisglätte sind von 7 bis 20 Uhr zur Sicherheit der Fußgänger Gehwege und Gehbahnen mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Die Verwendung von Streusalzen und streusalzhaltigen Mitteln ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen hiervon gelten nur bei Glatteis und an besonderen Gefahrenstellen (Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgänge).

Zuwiderhandlungen gegen diese Regelungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, so die Stadtpressestelle weiter. Sie können mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden. Im Schadensfall, der durch unterlassene oder mangelnde Räumung entstanden ist, besteht Schadensersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten.

Bei Fragen zur Räum- und Streupflicht steht die Abteilung für Bau- und Friedhofsverwaltung unter Telefon (0 68 21) 202-604 zur Verfügung.

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