Wie ein Arbeitsverhältnis seine Befristung verliert

Mein Arbeitsverhältnis wurde ohne Begründung zunächst auf ein Jahr und dann auf ein weiteres Jahr befristet. Wie soll ich mich verhalten, wenn mir im Anschluss wieder nur eine Befristung vorgelegt wird?Die Rechtmäßigkeit einer weiteren Befristung hängt davon ab, ob für diese ein sachlicher Grund, zum Beispiel Krankheitsvertretung, vorliegt oder nicht

Mein Arbeitsverhältnis wurde ohne Begründung zunächst auf ein Jahr und dann auf ein weiteres Jahr befristet. Wie soll ich mich verhalten, wenn mir im Anschluss wieder nur eine Befristung vorgelegt wird?Die Rechtmäßigkeit einer weiteren Befristung hängt davon ab, ob für diese ein sachlicher Grund, zum Beispiel Krankheitsvertretung, vorliegt oder nicht. Ist für die neue Befristung ein sachlicher Grund gegeben, ist die Befristung zulässig. Gibt es keinen sachlichen Grund, ist die neue Befristung nicht rechtmäßig. Ohne Sachgrund darf ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich nur bis zur Dauer von zwei Jahren befristet werden. Ist die Befristung rechtsunwirksam, gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Möchten Sie dies geltend machen, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist.

Mein projektbezogener befristeter Arbeitsvertrag lief vor einer Woche aus. Einen neuen schriftlichen Vertrag erhielt ich nicht. Da aber an anderer Stelle im Betrieb auf Grund krankheitsbedingten Ausfalls Arbeit für mich vorhanden war, durfte ich bleiben. Stellt dies eine neue Befristung dar?

Nein. Sie befinden sich nun nicht mehr in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Eine erneute Befristung, diesmal mit dem Sachgrund Krankheitsvertretung, wäre zwar zulässig gewesen. Da aber befristete Arbeitsverträge nur schriftlich wirksam geschlossen werden können, ist aus Ihrem ursprünglich befristeten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geworden.

Ich bin seit Jahren bei einer Firma beschäftigt und habe noch nie Weihnachtsgeld bekommen. Steht mir dies nicht grundsätzlich zu? Einige Kollegen sollen Weihnachtsgeld erhalten haben.

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Ein Anspruch kann sich aus dem Arbeitsvertrag, aus einem Tarifvertrag, aus einer Betriebsvereinbarung oder aus einer sogenannten Betrieblichen Übung ergeben. Diese entsteht als stillschweigende Ergänzung des Arbeitsvertrags, wenn der Arbeitgeber in mindestens drei aufeinander folgenden Jahren Weihnachtsgeld gezahlt hat, ohne sich die Freiwilligkeit der Leistung vorzubehalten. Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld könnte sich in Ihrem Fall aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ableiten. Sollten Arbeitnehmer in Ihrem Betrieb ohne nachvollziehbaren Grund von der Zahlung von Weihnachtsgeld ausgeschlossen werden, während vergleichbare Arbeitnehmer eine solche Leistung erhalten, liegt eine willkürliche Schlechterstellung vor. Betroffene können sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen und auf Zahlung von Weihnachtsgeld bestehen. red

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