Weihnachtsgeld unter Vorbehalt

Ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag angeboten bekommen, aus dem sich kein Datum ergibt, wann das Arbeitsverhältnis genau enden soll. Ich soll dort eine erkrankte Arbeitnehmerin vertreten. Muss ich befürchten, von heute auf morgen auf der Straße zu stehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit der momentan Erkrankten endet?Nein. Hier handelt es sich um eine sogenannte Zweckbefristung

Ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag angeboten bekommen, aus dem sich kein Datum ergibt, wann das Arbeitsverhältnis genau enden soll. Ich soll dort eine erkrankte Arbeitnehmerin vertreten. Muss ich befürchten, von heute auf morgen auf der Straße zu stehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit der momentan Erkrankten endet?Nein. Hier handelt es sich um eine sogenannte Zweckbefristung. Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, in Ihrem Fall also, wenn die erkrankte Arbeitnehmerin wieder arbeitsfähig ist. Ihr Arbeitsverhältnis endet dadurch jedoch nicht automatisch, sondern frühestens zwei Wochen, nachdem Sie eine schriftliche Mitteilung Ihres Arbeitgebers über den Zeitpunkt der Zweckerreichung erhalten haben. Nicht zu verwechseln ist diese Unterrichtung mit einer Kündigung.

Ich möchte demnächst eine Stelle bei einer Firma antreten, die mir einen befristeten Arbeitsvertrag für zunächst ein Jahr angeboten hat. In diesem Betrieb habe ich vor fünf Jahren schon einmal gearbeitet. Ich habe gehört, in einem solchen Fall sei eine Befristung unzulässig. Stimmt das?

Sie sprechen das sogenannte Anschlussverbot an. Danach ist eine Befristung ohne Sachgrund unzulässig, wenn zuvor mit demselben Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 6. April vergangenen Jahres stellt eine frühere Beschäftigung jedoch kein Hindernis für den Abschluss einer sachgrundlosen Befristung dar, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber mehr als drei Jahre zurückliegt.

Mit dem Novembergehalt habe ich ein Weihnachtsgeld ausgezahlt bekommen. Nun werde ich aber voraussichtlich im Februar den Arbeitgeber wechseln. Muss ich das Weihnachtsgeld dann zurückzahlen? Und wenn ja, in welcher Höhe?

Ob Sie das Weihnachtsgeld zurückzahlen müssen, hängt davon ab, ob es eine Vereinbarung über eine Rückzahlung gibt, zum Beispiel in Ihrem Arbeitsvertrag oder in einem auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag. Andernfalls brauchen Sie das Weihnachtsgeld nicht zurückzuzahlen. Rückzahlungsklauseln werden von der Rechtsprechung grundsätzlich für zulässig erachtet, es sei denn, es handelt sich um eine Kleingratifikation. Im Übrigen ist die Vereinbarung einer Bindungsfrist bei Weihnachtsgratifikationen von weniger als einem Monatsgehalt bis zum 31. März des Folgejahres zulässig und bei Weihnachtsgratifikationen von einem Monatsgehalt oder mehr bis zum 30. Juni des Folgejahres. Ist eine Rückzahlungspflicht wirksam vereinbart, muss der gesamte Bruttobetrag zurückgezahlt werden. Die auf das Weihnachtsgeld entfallenen Sozialversicherungsbeiträge sowie die Lohnsteuer werden auf Antrag von der Krankenkasse beziehungsweise dem Finanzamt erstattet. red

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