Weihnachten mit neuen Haushaltgeräten

Berlin/Saarbrücken · . Uhren, Schmuck, Haushaltsgeräte und Lebensmittel verkaufen sich im Weihnachstgeschäft bisher gut, so der Einzelhandelsverband HDE.

Wer Gutscheine verschenkt, sollte Regeln beachten.

Befristung: Händler dürfen ein Ablaufdatum für Gutscheine festlegen, aber nicht zu knapp. Laut Oberlandesgericht München ist ein Jahr zu kurz. Nach Ablauf der Frist muss der Verkäufer den Gutschein nicht mehr annehmen. Der Kunde aber hat Anspruch auf einen Teil des Geldes. Der Händler darf davon nur seinen entgangenen Gewinn von maximal 20 Prozent einbehalten. Ohne Ablaufdatum gilt eine Frist von drei Jahren. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde.

Ausnahmen: Ist ein Gutschein an ein Ereignis gebunden, wie etwa eine Theateraufführung oder ein Konzert, kann die Ablauffrist auch sehr kurz sein. Beschränken sich Kinogutscheine nicht auf einen bestimmten Film, müssen sie mindestens zwei Jahre lang gültig bleiben, argumentieren die Verbraucherzentralen.

Namensbindung: Ein Gutschein ist wie Bargeld: Selbst wenn er auf einen Namen ausgestellt ist, kann ihn jeder einlösen. Dies ist ein Nachteil bei Verlust.

Auszahlung: Händler müssen nicht Gutscheine gegen Bargeld einlösen, auch nicht den Restbetrag in bar auszahlen, wenn der Kunde beim Kauf nicht die ganze Summe aufbraucht. Dann ist eine stückweise Einlösung sinnvoll. Einen Rechtsanspruch auf Stückelung gibt es nicht.

Pleite: Geht der Händler vor Einlösung pleite, verliert der Gutschein den Wert.

Alternative: Wer einen selbst gemachten Gutschein verschenkt, legt auch Ablauffrist, Betrag und Stückelung fest.

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