Verbrauchertipp Bei Gutscheinen Fristen beachten

Düsseldorf · (epd) Wer zu Weihnachten einen Gutschein verschenkt, sollte auf Verjährungsfristen achten, rät die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Auch wenn auf dem Gutschein keine Frist vermerkt sei, verliere er in der Regel nach drei Jahren seine Gültigkeit. Wenn dagegen ein fester Termin beispielsweise für ein Konzert oder Theaterstück vermerkt sei, müsse der Gutschein auch zu diesem Datum eingelöst werden.

Die Verjährungsfrist für Gutscheine ohne festes Datum beginnt den Angaben zufolge immer erst am Ende des Jahres, in dem er erworben wurde. Wenn also ein Gutschein im November 2017 erworben wurde, kann er bis zum 31. Dezember 2020 eingelöst werden. Die Verbraucherzentrale vertritt allerdings die Ansicht, man könne einen Gutschein nach Ablauf der Verjährungsfrist an den Händler zurückgeben und sich das Geld ausbezahlen lassen. Der Händler könne jedoch einen gewissen Betrag für seinen entgangenen Gewinn einbehalten.

Händler seien jedoch nicht zur Auszahlung verpflichtet. Die meisten Anbieter lösten Gutscheine aber tatsächlich ein.

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