Gutscheine werden immer beliebter

Dillingen. Gutscheine werden immer häufiger verschenkt, sei es zu Weihnachten oder zu Geburtstagen. Aber wie lange ist so ein Gutschein eigentlich gültig? Und was, wenn der Aussteller des Gutscheines Pleite geht? Dazu erklären die Experten der Verbraucherzentrale in Dillingen: Grundsätzlich ist es ratsam, einen Gutschein möglichst zeitnah einzulösen

Dillingen. Gutscheine werden immer häufiger verschenkt, sei es zu Weihnachten oder zu Geburtstagen. Aber wie lange ist so ein Gutschein eigentlich gültig? Und was, wenn der Aussteller des Gutscheines Pleite geht? Dazu erklären die Experten der Verbraucherzentrale in Dillingen: Grundsätzlich ist es ratsam, einen Gutschein möglichst zeitnah einzulösen. Damit verringert sich das Risiko, dass der Händler seinen Standort verlegt hat oder bei Verlust des Gutscheins jemand anderes damit einkaufen geht. Denn einlösen kann ihn jeder Finder problemlos - es sei denn, er ist zum Beispiel wegen einer Spezialanfertigung mit dem Namen des Beschenkten versehen; hier darf der Händler keinem anderen Inhaber des Gutscheins die Leistung gewähren.Falls eine Einlösefrist auf dem Gutschein erscheint, sollte der Schenkende darauf achten, dass diese ausreichend lang ist, beispielsweise ein Jahr. Zwar beurteilten einige Gerichte eine zu kurze Frist als unwirksam, so dass in solchen Fällen Ansprüche auf den Gutschein erst innerhalb von drei Jahren verjähren, aber das kann nur im konkreten Einzelfall eingeschätzt werden - und wer will schon mit seinem Geschenk vor Gericht gehen? Die Einlösung des Gutscheins in Bargeld ist grundsätzlich nicht möglich, wenn der Händler das nicht möchte. Dagegen ist ihm die schrittweise Einlösung eines Gutscheines durch den zeitlich verschobenen Kauf von mehreren Waren in der Regel zuzumuten: Dem Händler entsteht kein Verlust, da er die entsprechenden Einlösebeträge auf dem Gutschein vermerken kann. Ist die vereinbarte, angemessene Einlösefrist abgelaufen, hat der Gutscheininhaber keine Rechte mehr. Stattdessen kann aber der Ersterwerber des Gutscheines - also der Schenkende - sein Geld abzüglich eines Schadensersatzes von etwa zehn bis zwanzig Prozent für das geplatzte Geschäft vom Händler zurückverlangen, bei Spezialanfertigungen auch darüber. Alle Ansprüche verjähren jedoch nach drei Jahren: Diese Frist sollte man unbedingt im Auge behalten. redDie Beratungsstelle Dillingen in der Merziger Straße 46 ist montags und donnerstags von 15 bis 18 und mittwochs und freitags von neun bis zwölf Uhr geöffnet. Infos: Telefon (06831) 976 565 und im Internet.

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