Geschenk-Gutscheine haben Verfalldatum

München. Sie sind handlich und ersparen stressige Last-Minute-Einkäufe und peinliche Enttäuschungen am Heiligen Abend. Mit gutem Grund sind Gutscheine als Weihnachtsgeschenk sehr beliebt. Doch die Bons haben auch ihre Tücken. Wer sich mit dem Einlösen zu lange Zeit lässt, kann leer ausgehen. Und einfach umtauschen wie eine hässliche Krawatte lassen sich Gutscheine oft auch nicht

München. Sie sind handlich und ersparen stressige Last-Minute-Einkäufe und peinliche Enttäuschungen am Heiligen Abend. Mit gutem Grund sind Gutscheine als Weihnachtsgeschenk sehr beliebt. Doch die Bons haben auch ihre Tücken. Wer sich mit dem Einlösen zu lange Zeit lässt, kann leer ausgehen. Und einfach umtauschen wie eine hässliche Krawatte lassen sich Gutscheine oft auch nicht. Käufer sollten deshalb auf die Geschäftsbedingungen achten, die für einen Gutschein gelten. Denn viele Zugeständnisse des Verkäufers seien freiwillig, sagt Gerrit Cegielka von der Verbraucherzentrale Bremen. Besonders bei der Laufzeit rät der Rechtsexperte, genau hinzuschauen. Grundsätzlich gelten die üblichen Fristen für eine Verjährung. Das heißt, Gutscheine verlieren in der Regel nach drei Jahren ihre Gültigkeit. Diese Frist beginnt nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg am Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Wenn der Gutscheinbesitzer in dieser Zeit nichts im Laden abgeholt hat, muss der Verkäufer den Gutschein nicht mehr annehmen. Die dreijährige Frist hat das Oberlandesgericht München bekräftigt. Es entschied, dass Geschenkgutscheine nicht nach einem Jahr verfallen dürfen (Az: 29 U 3193/07). Manche Gutscheine, etwa für ein bestimmtes Theaterstück oder eine Ausstellung, dürfen auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt werden. Sie sind nur so lange gültig, wie die Ausstellung stattfindet. Kinogutscheine sind dagegen nicht befristet. In der Regel gelten sie nicht nur für einen bestimmten Film. Nach einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts muss ein Kinogutschein das Ausstellungsdatum enthalten und darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren verfallen (Az: 10 U 11/00). Gutscheine haben allerdings noch eine weitere Tücke: Sie können nicht umgetauscht werden, warnt Gerrit Cegielka. Eine Ausnahme: Händler und Kunde haben das vorher vereinbart. Eine solche Änderung des Vertrags sei aber nur sehr selten möglich. Denn schließlich sei für die Geschäfte Sinn und Zweck eines Gutscheins, dass sie durch den Verkauf in den Genuss der Vorkasse kommen. So sei es auch eine Sache der Vereinbarung, ob etwa der Restbetrag eines Gutscheines ausbezahlt werde, wenn die Ware günstiger ist als der Gesamtbetrag des Gutscheins. In der Regel erhielten die Verbraucher aber problemlos einen neuen Gutschein über den Restbetrag. Rutscht ein Geschäft in die Insolvenz, wird der Gutscheininhaber zum Gläubiger. Dann darf er allerdings nicht mehr allzu viel aus der Insolvenzmasse erwarten. dpa/tnm

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort