Der Vordermann muss zahlen

München · Wer mit seinem Wagen von hinten auf ein anderes Auto knallt, trägt normalerweise die Schuld am Unfall. Diese altbekannte und einprägsame Regel gilt zwar oft – aber nicht immer, so das Amtsgericht München.

 Wer ohne Rücksicht auf hinterherfahrende Verkehrsteilnehmer die Spur wechselt und einen Unfall verursacht, muss für den dadurch entstanden Schaden aufkommen. Foto: VW

Wer ohne Rücksicht auf hinterherfahrende Verkehrsteilnehmer die Spur wechselt und einen Unfall verursacht, muss für den dadurch entstanden Schaden aufkommen. Foto: VW

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(np) Richter sind keine Hellseher. Deshalb brauchen sie Regeln, mit deren Hilfe sich die möglichen Abläufe eines Unfalls rekonstruieren lassen. Eine dieser Regeln befasst sich mit dem sogenannten Anscheinsbeweis. Das bekannteste Beispiel dafür stammt aus dem Straßenverkehr und entscheidet über die Schuld an einem Auffahrunfall. Motto: Wer auffährt, der ist in der Regel schuld. Aber es gibt Ausnahmen.

Mit einer hat sich das Amtsgericht München befassen müssen. Es ging um einen Auffahrunfall nach einem Fahrspurwechsel des Vordermannes. Urteil der Richterin: Ereignet sich ein Auffahrunfall unmittelbar nach einem Fahrspurwechsel, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Missachtung der Sorgfaltspflicht beim Spurwechsel. Das heißt, Schuld ist demnach der Vordermann, nicht der Hintermann.

Im konkreten Fall fuhr im September 2012 in München ein kroatischer Reisebus auf einen PKW auf. Der Personenwagen war zunächst auf der linken Spur gefahren und wechselte bei einer Fahrbahnverengung auf die rechte. Dort fuhr der Bus, der auf den Wagen prallte. Der Halter des Wagens verlangte daraufhin Schadensersatz von der Versicherung des Reisebusses.

Die Richterin wies die Klage ab. Begründung: Bei Unfällen durch Auffahren spreche zwar der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden. Dieser erste Anschein werde aber aufgehoben, wenn derjenige, der aufgefahren ist, nachweisen kann, dass das Fahrzeug vor ihm unmittelbar vor ihm die Fahrspur gewechselt hat. Gemäß Straßenverkehrsordnung verlange jeder Fahrstreifenwechsel des Vordermannes, dass dieser seiner Sorgfaltspflicht nachkomme und keine anderen Verlehrsteilnehmer gefährde (Az.: 331 C 28375/12).

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