Arbeitsrecht Umziehen zählt oft zur Arbeitszeit

Berlin · (dpa) Das Anziehen von Arbeitskleidung kurz vor Dienstbeginn zählt zur Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, diese Kleidung zu tragen. Das gelte beispielsweise für Chirurgen, Kfz-Mechaniker oder Polizisten, die Schutzkleidung oder Ausrüstung anlegen müssten, erklärt der Deutsche Anwaltverein.

Hingegen gilt die Regelung nicht für Beschäftigte, die im Büro Anzug und Krawatte tragen und sich schon daheim entsprechend kleiden können.

Hingegen haben die höchsten Gerichte noch nicht entschieden, ob das Duschen nach Dienstschluss als Arbeitszeit gilt. Nur wenn ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer anweist, etwa aus hygienischen Gründen vor oder nach seinem Dienst zu duschen, zählt die Körperreinigung in jedem Fall zur Arbeitszeit.

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