Hundesitter haftet genauso wie der Halter des Tieres

Hamm · Wer einen fremden Hund aus Gefälligkeit ausführt, haftet wie der Tierhalter, wenn das Tier Personen verletzt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az.: I-9 U 91/14). Die gesetzlich geregelte Tierhalterhaftung muss in diesem Fall nicht einspringen.

Vielmehr muss der Hundeführer persönlich haften, weil er seine Aufsichtspflicht verletzt hat.

Daher musste die Hundeführerin einer Frau, die der Hund angesprungen und verletzt hatte, Schadenersatz bezahlen.

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