Hundesitter haftet genauso wie der Halter des Tieres
Hamm · Wer einen fremden Hund aus Gefälligkeit ausführt, haftet wie der Tierhalter, wenn das Tier Personen verletzt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az.: I-9 U 91/14). Die gesetzlich geregelte Tierhalterhaftung muss in diesem Fall nicht einspringen.
17.08.2015
, 00:00 Uhr
Vielmehr muss der Hundeführer persönlich haften, weil er seine Aufsichtspflicht verletzt hat.
Daher musste die Hundeführerin einer Frau, die der Hund angesprungen und verletzt hatte, Schadenersatz bezahlen.