Blumengießen nur mit Betriebsrat
Würzburg · Macht der Arbeitgeber Vorgaben zur Ordnung in der Firma, hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht . Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer anweist, mitgebrachte Pflanzen regelmäßig zu gießen, zu pflegen und zurückzuschneiden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg (Az.: 12 BV 25/15).
Ein Arbeitgeber hatte die Mitarbeiter in einem Aushang dazu aufgefordert, die mitgebrachten Blumen zurückzuschneiden und zu pflegen. Weiterhin sollten persönliche Gegenstände nicht mehr als zehn Prozent der zur Verfügung stehenden Arbeitsfläche einnehmen und die Arbeitsplätze aufgeräumt sein. Außerdem seien die Schränke regelmäßig aufzuräumen sowie der Müll zu trennen. Schließlich sollten Mitarbeiter in den Büroräumen leise sein.
Der Betriebsrat ging gegen diese Anordnungen vor. Er war der Ansicht, der Arbeitgeber habe sein Mitbestimmungsrecht missachtet. In einigen Punkten hatte der Betriebsrat Erfolg. Er habe grundsätzlich ein Mitspracherecht bei Fragen zur Ordnung im Betrieb, urteilte das Gericht. Die Anordnungen zum Umgang mit Pflanzen, zu persönlichen Gegenständen und zum Aufräumen des Schreibtisches seien mitbestimmungspflichtig.
Das gelte jedoch nicht für die Anweisung zur Mülltrennung, denn diese sei gesetzlich vorgeschrieben. Die Anordnung, leise zu sprechen, betreffe die Arbeitsleistung der Mitarbeiter und sei deshalb auch nicht mitbestimmungspflichtig.