Erbe kann sich Resturlaub eines Verstorbenen auszahlen lassen

Kaiserslautern · Verstirbt ein Arbeitnehmer , kann sich der Erbe dessen bereits erworbenen Urlaubsanspruch auszahlen lassen. Das sei allerdings auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz begrenzt, hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern entschieden (Az.: 1 Ca 408 und 60/15). Als ein Arbeitnehmer in den Ruhestand ging, wollte er sich seinen noch bestehenden Urlaubsanspruch ausbezahlen lassen.

Doch er verstarb. Seine Erbin verfolgte den Anspruch weiter und bekam Recht. Das Gericht verwies auf die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 9 AZR 725/13), derzufolge ein Arbeitnehmer Anspruch darauf hat, sich den Resturlaub ausbezahlen zu lassen.

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