Kundinnen an Zusammenstoß im Supermarkt je zur Hälfte schuld

Hamm · Wie im Straßenverkehr sind auch im Supermarkt Vor- und Rücksicht gefordert. Eine 63-jährige Frau, die beim Einkaufen von einer unachtsamen Kundin umgestoßen und dadurch verletzt worden war, treffe ein "hälftiges Mitverschulden", hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az.: 6 U 203/15). Das Landgericht Dortmund hatte das noch anders gesehen.

Die Klägerin war laut Gericht von der anderen Kundin durch einen unbedachten Schritt rückwärts zu Fall gebracht worden und hatte sich dabei den Arm gebrochen. Nachdem sie außergerichtlich bereits 2800 Euro von der Beklagten erhalten hatte, wollte sie ein weiteres Schmerzensgeld von fast 10 000 Euro sowie eine "Ersatzpflicht für künftige Schäden" erstreiten.

Die Klägerin habe ihrerseits nicht auf die Bewegungen der anderen Einkäuferin geachtet und dadurch gegen die "Sorgfaltspflichten eines Kunden beim Besuch eines Supermarkts" verstoßen, erklärten die Richter. Somit trage sie zu 50 Prozent selbst schuld am Unfall. Das Gericht sprach der 63-Jährigen lediglich ein Schmerzensgeld von 1500 Euro und ein "Haushaltsführungsschaden" von 500 Euro zu. Da die Beklagte bereits 2500 Euro gezahlt hatte, wird sie nicht erneut zur Kasse gebeten.

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