Was vorm Umzug ins Heim zu beachten ist

Bonn · Statt in den eigenen vier Wänden verbringen viele ihren Lebensabend in einem Senioren- oder Pflegeheim. Bevor sie dorthin umziehen, müssen sie mit der Einrichtung einen Vertrag abschließen. Künftige Heimbewohner sollten vor der Unterzeichnung einiges beachten.

 Auch wenn das passende Pflegeheim gefunden scheint, muss noch einiges geregelt werden. Dazu gehören vor allem die konkreten Bestimmungen im Heimvertrag. Foto: Angelika Warmuth/dpa

Auch wenn das passende Pflegeheim gefunden scheint, muss noch einiges geregelt werden. Dazu gehören vor allem die konkreten Bestimmungen im Heimvertrag. Foto: Angelika Warmuth/dpa

Foto: Angelika Warmuth/dpa

Das passende Pflegeheim ist gefunden, jetzt muss noch einiges geregelt werden. Pflege- und Betreuungsleistungen werden zwischen Heimträger und dem künftigen Bewohner schriftlich vereinbart, und zwar in einem Heimvertrag.

Ein solcher Vertrag sollte keinesfalls im Hauruck-Verfahren unterzeichnet werden. Dafür sind die Veränderungen, die ein Umzug ins Heim mit sich bringt, oft viel zu einschneidend. Rechtzeitig vor Vertragsunterzeichnung muss der Betreiber des Heims dem künftigen Bewohner oder dessen Vertretung schriftliche Informationen in leicht verständlicher Form über den Vertragsinhalt zukommen lassen.

"Konkret geht es um eine genaue Gegenüberstellung von Leistungen und Entgelten", sagt Ulrike Kempchen. Sie ist Rechtsanwältin bei der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen in Bonn .

Zu diesen vorvertraglichen Informationen ist der Heimbetreiber gesetzlich verpflichtet; festgeschrieben ist dies im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG). Dadurch soll der künftige Heimbewohner den Vertragsinhalt noch einmal in Ruhe überdenken und sich eventuell beraten lassen können. Die vorvertraglichen Informationen werden später Bestandteil des Vertrags. "Kommt es zu Abweichungen gegenüber den vorvertraglichen Informationen, dann muss dies im späteren Vertrag deutlich gekennzeichnet werden", betont Ulrike Kempchen.

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz gibt es seit 2009. Es regelt, welche Inhalte in Verträgen über Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen zulässig sind. So ist beispielsweise festgeschrieben, dass ein Heimvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird. "Eine Befristung ist nur möglich, wenn sie dem Interesse des Verbrauchers nicht widerspricht", sagt die Juristin Gisela Rohmann von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz in Mainz. Ein Beispiel ist, wenn jemand nur vorübergehend zur Kurzzeitpflege im Heim lebt, bis seine eigene Wohnung seniorengerecht umgebaut wurde.

Wenn betreuende Angehörige oder Vorsorgebevollmächtigte einen Vertrag für den angehenden Bewohner unterschreiben, weil dieser dazu aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, sollten sie das kenntlich machen. Dazu könnten sie mit dem Zusatz "in Vertretung" oder "als Bevollmächtigter" unterzeichnen, rät Kempchen. Andernfalls gelten sie als Vertragspartner. "Das Heim könnte dann Geld-Forderungen nicht nur an den Bewohner, sondern auch an den Unterzeichner stellen."

Nicht zulässig sind nach Angaben von Ulrike Kempchen einseitige Entgelterhöhungen. Diese bedürfen grundsätzlich der Zustimmung. Aufpassen sollten künftige Heimbewohner auch bei Formulierungen wie "wenn der Pflegebedarf es erfordert, kann dem Bewohner ein anderes Zimmer zugewiesen werden". Das sei "unklar und schwammig", sagt Kempchen. Bewohner sollten darauf bestehen, dass der Passus entweder konkretisiert oder sogar gestrichen wird. Auch sollten sie darauf achten, dass im Nachhinein die vertraglichen Leistungen angepasst werden können, wenn sich der Gesundheitszustand verändert.

Heimbewohner können einen ursprünglich unbefristet abgeschlossenen Vertrag wieder beenden. "Eine Kündigung ist bis zum dritten Werktag des laufenden Monats möglich, der Vertrag endet dann zum Monatsende", sagt Gisela Rohmann. Nach Vertragsbeginn kann der Bewohner innerhalb von zwei Wochen fristlos kündigen. Bei Preiserhöhungen seitens des Heims hat der Bewohner ebenfalls ein Kündigungsrecht. "Der Vertrag kann zum Beispiel auch bei Verfehlungen des Personals gegenüber dem Bewohner, wodurch das Vertrauensverhältnis zerstört ist und ein Verbleiben unzumutbar wäre, jederzeit aufgehoben werden", betont Kempchen.

Auch der Heimträger hat ein vertraglich verbrieftes Kündigungsrecht, beispielsweise, wenn der Heimbewohner das vereinbarte Entgelt nicht zahlt. "Auf eine solche Kündigung muss der Heimträger den Bewohner aber vorher hinweisen und ihm eine angemessene Zahlungsfrist setzen", erläutert Gisela Rohmann.

Verstöße gegen Gesetz

Alles in allem sollten künftige Heimbewohner wachsam sein. "Erfahrungen der Verbraucherzentralen zeigen, dass die Vorgaben des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes nicht immer vollständig beachtet werden", sagt eine Sprecherin des Bundesfamilienministeriums in Berlin. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte seinen Vertrag von Juristen prüfen lassen, etwa von einem Rechtsanwalt. Möglich ist ein Vertragscheck auch bei der BIVA, der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen. Laut Kempchen kostet das den Verbraucher pauschal 60 Euro.

Bei den Verbraucherzentralen kann übers Internet zum Preis von 9,90 Euro eine Broschüre mit dem Titel "Gut leben im Heim" bestellt werden. Darin gibt es auch Ausführungen, was bei einem Heimvertrag alles zu beachten ist.

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