Steuererklärung Rentner haben keine Ruhe vorm Fiskus

Berlin · Nicht nur viele Neurentner sind steuerpflichtig. Auch bei Altrentnern kann das nach einer Rentenerhöhung der Fall sein. Doch wer eine Steuererklärung abgeben muss, muss nicht zwangsläufig auch tatsächlich Steuern zahlen.

 Haushaltsnahe Aufwendungen wie Handwerkerleistungen, Schornsteinfegerdienste, aber auch ein Hausmeisterservice oder Winterdienst können bei steuerpflichtigen Bürgern im Ruhestand die Steuerlast mindern.

Haushaltsnahe Aufwendungen wie Handwerkerleistungen, Schornsteinfegerdienste, aber auch ein Hausmeisterservice oder Winterdienst können bei steuerpflichtigen Bürgern im Ruhestand die Steuerlast mindern.

Foto: Getty Images/iStockphoto/Ridofranz

(dpa) Während sich die meisten Ruheständler über eine Rentenerhöhung freuen, rutschen andere dadurch unter Umständen in die Steuerpflicht. Das heißt aber nicht zwingend, dass auch Abgaben fällig werden. Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler rät steuerpflichtigen Ruheständlern, unbedingt haushaltnahe Dienstleistungen geltend zu machen. Das kann die Steuerlast deutlich mindern.

Doch wann ist man als Rentner überhaupt steuerpflichtig? Wer im Jahr 2019 steuerpflichtige Einkünfte über dem festgelegten Grundfreibetrag bezogen hat, muss bis zum 31. Juli dieses Jahres eine Einkommensteuererklärung abgeben. Der allgemeine Grundfreibetrag für Rentner ändert sich jedoch jedes Jahr. Für das Veranlagungsjahr 2019 liegt er laut Bundesfinanzministerium bei 9168 Euro beziehungsweise 18 336 Euro für Ehepaare.

Teil der Rente ist steuerfrei Die Rente ist aber nicht voll steuerpflichtig. Der steuerfreie Teil richtet sich dabei nach dem Zeitpunkt des Renteneintritts und sinkt von Jahrgang zu Jahrgang. Neurentner, die seit 2019 Rente beziehen, verfügen nach Angaben des Bundesfinanzministeriums noch über einen Rentenfreibetrag von 22 Prozent ihres ersten Rentenbezugs. Wer 2020 in Rente geht, dem steht ein Freibetrag von 20 Prozent der ersten Jahresrente zu.

Dieser fixe Rentenfreibetrag gilt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs und wird jährlich vom steuerpflichtigen Teil der Rente abgezogen, erklärt Klocke. Liegt der steuerpflichtige Anteil über dem Grundfreibetrag, heißt das aber nicht, dass auch Steuern fällig sind. Denn Rentner können gewisse Ausgaben steuermindernd geltend machen.

Sonderausgaben senken Steuerlast Sonderausgaben wie Basisbeiträge für die Pflege- und Krankenversicherungen oder private Ausgaben wie Spenden könnten zum Beispiel die Steuer senken, erklärt Steuerexpertin Aenne Riesenberg von der Stiftung Warentest. Zusätzlich wird Rentnern automatisch eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro im Jahr abgezogen. „Hat jemand eine Rentenberatung in Anspruch genommen, können auch diese zusätzlichen Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden“, sagt Riesenberg.

Auch außergewöhnliche Belastungen wie durch Krankheit können die Steuern senken. „Vielen steht vielleicht auch ein Behindertenpauschbetrag zu, weil sie etwa in ihrer körperlichen Beweglichkeit eingeschränkt sind“, sagt die Expertin. Den Grad der Behinderung können sie bei der Kommune feststellen lassen. Ab einem Grad von 25 berücksichtigt das Finanzamt zwischen 310 Euro und 3700 Euro Behindertenpauschbetrag.

Haushaltsnahe Aufwendungen Isabel Klocke empfiehlt, vor allem auf haushaltsnahe Aufwendungen zu achten. Darunter fallen Handwerkerleistungen, Schornsteinfegerleistungen aber auch Hausmeister- oder Winterdienste. Dabei sei es egal, ob man Mieter, Pflegeheimbewohner oder Eigentümer ist. Mieter sollten sich am besten die Nebenkostenrechnung genau anschauen. „Der Vermieter schlüsselt dort exakt auf, worauf die Nebenkosten anfallen“, sagt Klocke. Für Senioren, die in Mietwohnungen leben, sei das meist ein guter Posten, um Steuern zu sparen.

Liegen die steuerpflichtigen Einkünfte nach Abzug unter dem Grundfreibetrag, fällt keine Einkommenssteuer an. Werde der Freibetrag durch Rentenerhöhungen jedoch überschritten, würden die Einkünfte steuerpflichtig, erklärt Isabel Klocke.

Rentenerhöhungen können also dazu beitragen, dass Ruheständler, die bislang nicht steuerpflichtig waren, im Laufe ihrer Rente in die Steuerpflicht geraten. „Gerade wenn man schon länger Rentner ist und einige Rentenerhöhungen erhalten hat, sollte man überprüfen, ob man in die Steuerpflicht hineingewachsen ist“, sagt Klocke.

Steuerpflichtig durch Rentenanpassung Vor allem außerordentliche Rentenanpassungen können dazu führen, dass der Nutznießer steuerpflichtig wird. „Wer zum Beispiel die sogenannte Mütterrente bekommt, hat oft einen ordentlichen Einnahmesprung gemacht“, sagt Klocke. Damit steigere sich das Einkommen, das in den steuerpflichtigen Anteil mit eingerechnet werde.

Auch Personen, die eine Witwen- oder Witwerrente erhalten, rutschen gegebenenfalls in die Steuerpflicht. Denn im zweiten Todesfolgejahr, wird dem Hinterbliebenen das Ehegattensplitting entzogen. Der Freibetrag orientiert sich dann an dem von Singles. Das bedeutet für viele die Steuerpflicht.

Auch zusätzliche Einkünfte aus Mieteinnahmen, Verpachtung oder Arbeitslohn sind steuerpflichtig. Wer jedoch am 1. Januar 2019 mindestens 64 Jahre alt war, erhält dafür über die Steuererklärung für 2019 einen sogenannten Altersentlastungsbetrag. Die Höhe des Betrags hängt ebenfalls vom Geburtsjahr ab und wird vom Finanzamt automatisch abgezogen.

Auch wer eine Riester-Rente bezieht, profitiert davon. „Der Altersentlastungsbetrag wirkt sich bis zum jeweiligen Höchstbetrag genauso auf voll steuerpflichtige Renten aus. Das können auch Betriebsrenten sein, deren Beiträge bei Einzahlung steuerfrei waren“, sagt Riesenberg. „Wurden Sie zum Beispiel 1954 geboren, beträgt der Altersentlastungsbetrag 17,6 Prozent, maximal 836 Euro. Wurden sie bis 1. Januar 1941 geboren, sind es sogar 40 Prozent, maximal 1900 Euro“, erklärt die Steuerexpertin.

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