Steuerrecht Kirchensteuer auch bei Unkenntnis der Taufe fällig

Berlin · (dpa) Erwachsene, die als Kind getauft wurden, müssen Kirchensteuer zahlen. Dies gilt auch dann, wenn sie keine Kenntnis von der Taufe haben oder ihre Eltern nach der Taufe aus der Kirche ausgetreten sind, nicht aber das Kind.

Ein 1963 geborener Mann, der getauft worden war, davon aber nichts wusste, kreuzte in seiner Einkommensteuererklärung an, nicht kirchensteuerpflichtig zu sein. Das Finanzamt setzte jedoch Kirchensteuer fest. Obwohl der Mann vorm Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern angab, von seiner Taufe im Kindesalter nichts zu wissen, erklärten ihn die Richter für kirchensteuerpflichtig (Az.: 1 K 367/17).

In einem ähnlichen Fall entschied das Verwaltungsgericht Berlin, dass eine Frau, die 1953 getauft worden war, Kirchensteuer zahlen müsse, obwohl ihre Eltern 1956 und 1958 aus der Kirche ausgetreten waren. Daraus ergebe sich nicht, dass auch die Klägerin aus der Kirche ausgetreten sei (Az.: 27 K 292.15).

„Im Zweifel muss sich der Steuerzahler bei seinen Eltern erkundigen, ob er getauft wurde“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

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