Zahl der Woche Die Polizei und die Autobahn

Zweibrücken · Die Zweibrücker Inspektion ist auch im Saarland zuständig.

 Bei der A 8 richtet sich die Zuständigkeit der saarländischen und rheinland-pfälzischen Polizeibehörden nicht nach der Landesgrenze.

Bei der A 8 richtet sich die Zuständigkeit der saarländischen und rheinland-pfälzischen Polizeibehörden nicht nach der Landesgrenze.

Foto: Volker Baumann

Normalerweise sind auf den Abschnitten der Bundesautobahnen eigens dafür eingerichtete Polizeiautobahnstationen zuständig. So ist zum Beispiel die Polizeiautobahnstation Kaiserslautern auf der A 6 von Wattenheim bis nach Waldmohr zuständig, daneben auch noch auf Teilstücken der A 62 und A 63. Auf der A 6 geht nach Waldmohr die Zuständigkeit an die saarländische Polizeidirektion Ost über. Es gibt allerdings auch Abschnitte, da sind, wegen der Praktikabilität, die örtlichen Polizeiinspektionen für bestimmte Autobahnabschnitte zuständig.

Die Polizeiinspektion Zweibrücken betreut das 13,4 Kilometer lange Teilstück der A 8 zwischen den Anschlussstellen Einöd und Walshausen. Dabei sind die Zweibrücker, wegen der besseren Anfahrtsmöglichkeit in Richtung Saarland bis zur Abfahrt Einöd, also auf saarländischem Gebiet, zuständig. Umgekehrt kümmert sich die saarländische Polizei, hier die Polizeiinspektion Homburg, um das Autobahnstück bis zur Abfahrt Ernstweiler. In Richtung Pirmasens ist Zweibrücken bis zur Abfahrt Walshausen zuständig. Danach übernimmt die Polizeiinspektion Pirmasens – und umgekehrt. Laut Verkehrsunfallstatistik der Polizeiinspektion Zweibrücken ereignete sich im Jahr 2016 auf dem Abschnitt 81 Unfälle, wobei bei vier Unfällen Personen schwer und bei sieben Unfällen Personen leicht verletzt wurden.

Noch etwas zu Vorschriften auf Autobahnen generell: Fast alle Länder haben eine Geschwindigkeitsbegrenzung zwischen 100 und 130 km/h für Autobahnen eingeführt. In Europa ist Deutschland das einzige Land, in dem die Geschwindigkeit auf Autobahnen nicht generell begrenzt ist. Es gibt eine Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung, die aber nur empfehlenden Charakter hat. Allgemein ist die Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen (beispielsweise Schnee oder Nebel) sowie den persönlichen Fahrfähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. In den meisten Ländern sind Fahrzeuge, die bauartbedingt eine bestimmte Mindestgeschwindigkeit nicht erreichen können (45 bis 80 km/h, länderabhängig), von der Autobahnbenutzung ausgeschlossen, da sie den Verkehrsfluss unverhältnismäßig behindern und so die Unfallgefahr erhöhen würden.

Das Halten, Wenden, Rückwärtsfahren sowie das Auf- und Abfahren an nicht gekennzeichneten Stellen auf der Autobahn ist generell verboten. Ausnahmen zum Haltverbot bilden die Autobahnparkplätze und Autobahnraststätten. Verkehrsteilnehmer, deren Fahrzeug eine Panne hat, warten am äußersten Fahrbahnrand (beziehungsweise auf dem Standstreifen, falls vorhanden). Bei Verkehrssituationen, die zu einem Rückstau führen, ist in Deutschland, Österreich und anderen Ländern eine Rettungsgasse zu bilden. Dabei haben die Verkehrsteilnehmer der linken Spur ihre Fahrzeuge ganz an den linken Fahrbahnrand zu lenken. Verkehrsteilnehmer in der rechten Fahrspur haben ihre Fahrzeuge ganz an den rechten Fahrbahnrand zu lenken. Damit bildet sich zwischen den beiden Fahrzeugkolonnen eine für Einsatzfahrzeuge reservierte Fahrspur. Bei mehreren Fahrspuren befindet sich die Rettungsgasse immer rechts von der am weitesten links befindlichen Fahrspur.

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