Wie viel Komfort steht einem Professor zu?

Karlsruhe. Verdienen Hochschulprofessoren zu wenig? So wenig, dass das Bundesverfassungsgericht eingreifen muss? Die Karlsruher Richter scheinen jedenfalls ernsthaft über diese Frage nachzudenken. Denn morgen verhandelt der Zweite Senat unter Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle über den Fall eines jungen Marburger Professors

Karlsruhe. Verdienen Hochschulprofessoren zu wenig? So wenig, dass das Bundesverfassungsgericht eingreifen muss? Die Karlsruher Richter scheinen jedenfalls ernsthaft über diese Frage nachzudenken. Denn morgen verhandelt der Zweite Senat unter Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle über den Fall eines jungen Marburger Professors. Und in der Regel setzt das Gericht nur dann eine mündliche Verhandlung an, wenn es eine Sache für nicht völlig aussichtslos hält. Der Fall, über den die obersten Verfassungsrichter zu befinden haben, könnte grundsätzliche Bedeutung für die Besoldung von Beamten bekommen.Im Ausgangsverfahren hatte ein Marburger Hochschullehrer vor dem Verwaltungsgericht Gießen geklagt. Er war im Jahr 2005 zum Universitätsprofessor ernannt worden, mit einem Grundgehalt von zunächst 3890,03 Euro. Hinzu kamen noch so genannte Leistungsbezüge in Höhe von 23,72 Euro. Das aber war dem Chemiker zu wenig: Sein Gehalt verstoße gegen das im Grundgesetz garantierte "Alimentationsprinzip", das dem Beamten eine seiner Position angemessene Lebensführung ermöglichen soll, argumentiert der Kläger.

Weil Staatsdiener nicht streiken dürfen, können sie allenfalls versuchen, vor Gericht um mehr Geld zu kämpfen. In der Vergangenheit hat das Bundesverfassungsgericht bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen die Position der Beamten abgesichert. So entschieden die Richter beispielsweise 2005, der Beamte müsse über ein Netto-Einkommen verfügen, das "ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein Minimum an Lebenskomfort ermöglicht".

Nach diesen Maßstäben kam das Gießener Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Marburger Professor zu wenig verdient. Doch weil die Verwaltungsrichter nicht einfach das Besoldungsrecht ändern können, legten sie den Fall in Karlsruhe vor. Nun müssen die Verfassungsrichter darüber entscheiden, ob das 2002 reformierte Besoldungsrecht für Professoren mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es ist damit zu rechnen, dass sie die Gelegenheit nutzen, um allgemeine Kriterien für die Höhe der Beamtenbesoldung festzulegen.

"Die Besoldung muss der Qualifikation und der Verantwortung der Position entsprechen", erläutert der Juraprofessor Volker Epping, der vor dem Bundesverfassungsgericht für den Deutschen Hochschulverband auftritt. Die neu geregelte Besoldung führe dazu, dass mancher Professor trotz höherer Qualifikation weniger verdiene als Beamte in anderen Laufbahnen. "So verdient ein Akademischer Direktor in der Regel mehr als der ihm vorgesetzte Professor der Besoldungsgruppe W 2", sagt Epping.

Auch die Präsidentin der Hochschulrektorenkonferenz, Margret Wintermantel, kritisierte eine ungerechte Verteilung: "Es darf nicht sein, dass überdurchschnittliche Leistungsbezüge für einige wenige dazu führen, dass für andere nur noch der Grundbetrag möglich ist", sagte Wintermantel, die bis 2006 Rektorin der Universität des Saarlandes war.

Ob diese Argumente in Karlsruhe Gehör finden werden? Zumindest dürfte es den Verfassungsrichtern nicht allzu schwer fallen, sich in die Position des Marburger Klägers hineinzuversetzen: Vier der acht Senatsmitglieder sind selbst Professoren.

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